Rz. 30

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

KiG wird grundsätzlich nicht gezahlt, wenn an irgendeine Person – also nicht unbedingt an den Berechtigten – für das Kind andere Leistungen erbracht werden oder auf entsprechenden Antrag zu zahlen wären, die dem KiG gleichkommen (§ 65 Abs 1 Satz 1 EStG). Solche anderen vergleichbaren Leistungen sind:

 

Rz. 31

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Nr 1: Leistungen für Kinder, die im Ausland auf gesetzlicher Grundlage gewährt werden und dem KiG, der Kinderzulage aus der GUV (§ 217 Abs 3 SGB VII aF) oder dem Kinderzuschuss (§ 270 SGB VI aF; > Kinderzulagen und -zuschüsse) vergleichbar sind, weil sie als Transferleistung zur Sicherstellung des Familienleistungsausgleichs bestimmt sind (vgl § 65 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; BFH 204, 200 = BStBl 2004 II, 275 – VerfBeschw nicht angenommen, BVerfG vom 02.11.2005 – 2 BvR 255/04). Vertragliche Leistungen werden hier nicht berücksichtigt (EFG 2000, 694).
 

Rz. 32

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ob es sich um vergleichbare Leistungen iSv § 65 EStG handelt, muss nicht der Antragsteller darlegen, sondern die Familienkasse – ggf das FG – von Amts wegen ermitteln, selbst wenn das ausländische Recht ggf komplex ist (BFH 241, 562 = BStBl 2014 II, 706; BFH 242, 34 = BStBl 2014 II, 711). Zur Bindung des BFH an Feststellungen des FG zum ausländischen Recht vgl BFH/NV 2015, 845. Auf eigene Ermittlungen kann jedoch verzichtet werden, soweit eine ausländische Behörde Feststellungen und Entscheidungen getroffen hat (BFH/NV 2013, 1384).

 

Rz. 33

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das EStG gewährt kein KiG, wenn für ein Kind eine Leistung iSv § 65 Abs 1 Satz 1 Nr 1 oder 2 EStG zusteht (ergänzend > Rz 31, 35). Sind nicht die EU-Regelungen anzuwenden (> Rz 34), führt mithin bereits der bloße Anspruch auf ausländische Familienleistungen zum Ausschluss des deutschen KiGs (vgl EuGH vom 14.10.2010 – C-16/09, AmtsBl EU 2010, Nr C-346, 8; BFH 242, 222 = BStBl 2016 II, 947). Das ist verfassungsgemäß (BFH/NV 2005, 341).

 

Rz. 33/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Auch wenn die im Ausland gewährten Leistungen geringer sind als das deutsche KiG, wird der Unterschiedsbetrag in Deutschland grundsätzlich nicht gezahlt. Es besteht also kein Anspruch auf ein Teil-KiG. Das gilt übrigens auch für Personen aus EU/EWR-Mitgliedstaaten, für die die VO (EG) Nr 883/2004 nicht anwendbar ist (BFH 248, 20 = BStBl 2018 II, 394).

 

Rz. 33/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Eine ausführliche Übersicht über Staaten, die entsprechende Leistungen gewähren, enthält das Schreiben des BZSt vom 16.01.2017, BStBl 2017 I, 151. Der Anspruch wird aber nur dann gemindert, wenn ein Berechtigter tatsächlich Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Recht eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaats hat; unerheblich ist, ob dieser Anspruch geltend gemacht wird (BFH/NV 2005, 535). Eine den Leistungsanspruch ablehnende Entscheidung einer ausländischen Behörde ist für die Familienkasse nicht bindend (BFH 200, 204 = BStBl 2002 II, 869). Zu Leistungen, die nicht vergleichbar sind, vgl A 28.2 Abs 2 DA-KG (> Rz 9/3).

 

Rz. 34

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Anders, wenn EU-Recht gilt, weil der Berechtigte zum Anwendungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 (> Rz 8) gehört (BFH 242, 222 aaO; BFH 248, 20 aaO). Ist die vorgenannte VO auf den Berechtigten anzuwenden und unterliegt er deutschem Recht, kann ein Anspruch auf einen KiG-Unterschiedsbetrag bestehen (> Rz 12/5).

Das gilt auch, wenn für das Kind Anspruch auf Leistungen in der > Schweiz besteht und das Abkommen über die Freizügigkeit des Personenverkehrs zwischen der EU und der Schweiz anwendbar ist (A 29 Abs 2 DA-KG; BFH/NV 2007, 228). Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags wird die Währung zum amtlichen Wechselkurs am Tag der Auszahlung umgerechnet (EFG 2000, 878).

 

Rz. 35

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Vergleichbare Leistungen (> Rz 30) sind außerdem (vgl § 65 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG):

Nr 2: Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und nach ihrer Zweckbestimmung dem KiG vergleichbar sind.

Hierzu gehören zB Kinderzulagen der Beamten der EU (> Europäische Union Rz 14 ff) mit Ausnahme der Kinderzulagen zum Waisengeld, Unterhaltsberechtigtenzulagen nach Art 69 des Status der Beamten des > Europäisches Patentamt und die einem zivilen NATO-Angestellten zustehenden Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder (> Stationierungsstreitkräfte); Entsprechendes gilt für die > Europäische Zentralbank in Frankfurt/M. Erhält ein KiG-Berechtigter, der Angestellter im zivilen Dienst der NATO war, wegen Erwerbsunfähigkeit eine Rente nach den NATO-Pensionsrichtlinien, sind darin dem KiG vergleichbare Leistungen iSd § 65 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG enthalten, da die Höhe der Rente sich nach den jeweils zu berücksichtigenden Kindern richtet. Erhält er dagegen aus einer privaten, von der NATO für den Fall der Erwerbsunfähigkeit abgeschlossenen Gruppenversicherung Rentenzahlungen, deren Höhe sich ua nach den bei Leistungsbeginn bestehenden Familienverhältnissen richtet, sind darin keine dem KiG vergleich...

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