1. Antragsloses Wahlrecht zur Pauschalbesteuerung

 

Rz. 41

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Anders als bei § 37a EStG (> Rz 5) ist kein besonderer Antrag und keine Zulassung der Pauschalierung durch das FA erforderlich. Es liegt beim Stpfl, sich für die Pauschalbesteuerung seiner der Besteuerung unterliegenden Zuwendungen/Geschenke zu entscheiden und die Voraussetzungen von § 37b EStG zu prüfen. Diese Entscheidung muss aber grundsätzlich einheitlich für alle einer Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG zugänglichen Sachzuwendungen (zu Ausnahmen > Rz 24, 34, 46) innerhalb desselben Wirtschaftsjahres (vgl § 4a EStG, § 8b EStDV) getroffen werden.

 

Rz. 42

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Das Wahlrecht wird formal durch die Anmeldung der Pauschsteuer beim FA ausgeübt (> Rz 64); in der Praxis fällt die Entscheidung häufig aber faktisch bei der ersten Zuwendung im Wirtschaftsjahr (das ist in den Fällen des § 37b Abs 2 EStG stets das Kalenderjahr, vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 4 Satz 3, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12), die mit dem Hinweis an den Empfänger verbunden wird, dass der Stpfl/ArbG die Steuer trägt. Die einmal durch die Anmeldung der Pauschsteuer ausgeübte Entscheidung für die Inanspruchnahme nach § 37b EStG galt zunächst als unwiderruflich (so die Gesetzesbegründung sowie noch BMF vom 19.05.2015, Rz 4 aE, BStBl 2015 I, 468; aA Urban, DStZ 2007, 299 [309 f]; Hilbert/Straub/Sperandio, BB 2014, 919 [925]; Schmidt/Loschelder, § 37b EStG Rz 23). Nach BFH 254, 319 = BStBl 2016 II, 1010 sind die Wahlrechte des § 37b EStG jedoch bis zur Bestandskraft der jeweiligen LSt-Anmeldung widerruflich. Der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten – ggf auf Null lautenden – Pauschsteueranmeldung zu erklären und unter der Voraussetzung einer entsprechenden Mitteilung an den Zuwendungsempfänger wirksam. Die dann anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO. BMF vom 19.05.2015, Rz 4 aE, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12 ist damit überholt (vgl mit entsprechendem Hinweis OFD NRW vom 25.09.2017, Kurzinformation LSt, DB 2017, 2450).

 

Rz. 43

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Für die Ausübung der Wahl zur Pauschalbesteuerung ist Folgendes zu beachten: Bei Zuwendungen an Dritte einschließlich der ArbN verbundener Unternehmen (Fälle des § 37b Abs 1 EStG) kann sich der Stpfl spätestens bei der letzten > Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres (> Rz 41) für eine Pauschalierung entscheiden. In diesem Fall ist die gesamte Pauschalsteuer mit der letzten Lohnsteuer-Anmeldung anzumelden, ohne dass die vorangegangenen Anmeldungen zur zeitgerechten Erfassung berichtigt werden müssen (BMF vom 19.05.2015, Rz 7, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12). Auf den Zeitpunkt der Entstehung der ESt-Schuld des Empfängers mit Ablauf des VZ (vgl § 36 Abs 1 EStG) kommt es nicht an.

 

Rz. 44

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer (Fälle des § 37b Abs 2 EStG) muss die Entscheidung für eine Pauschalbesteuerung spätestens bis zu dem für die Übermittlung der > Lohnsteuerbescheinigung (28.02. des Folgejahres) geltenden Termin getroffen werden (BMF vom 19.05.2015, Rz 8, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12). In diesen Fällen tritt an die Stelle eines abweichenden Wirtschaftsjahres das Kalenderjahr (> Rz 42). Entscheidet sich der ArbG/Stpfl erst zum Ende des Kalenderjahres für eine Pauschalbesteuerung, reicht es aus, die gesamte Pauschalsteuer einmalig in der LSt-Anmeldung des Monats, in dem die Entscheidung für die Pauschalierung getroffen wurde, anzumelden. Auf den Zeitpunkt des > Zufluss von Arbeitslohn wird in diesen Fällen aus praktischen Gründen nicht abgestellt.

 

Rz. 44/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Eine spätere Ausübung des Wahlrechts – zB iR einer > Außenprüfung der LSt – ist durch Änderung einer noch nicht materiell bestandskräftigen > Lohnsteuer-Anmeldung zulässig, wenn bisher noch keine Entscheidung zur pauschalen oder individuellen Besteuerung getroffen worden ist (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 8a, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12; ergänzend EFG 2019, 1565).

 

Rz. 45

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Pauschsteuer für Zuwendungen an die eigenen ArbN kann der ArbG aber nicht nur einmalig mit der > Lohnsteuer-Anmeldung für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres, sondern auch – bezogen auf den Zuflusszeitraum – mit der monatlichen LSt (in einer Summe mit dieser) beim FA anmelden. Hierbei ist aber zu bedenken, dass die Pauschalbesteuerung nur für sämtliche innerhalb des ganzen Jahres in Betracht kommende Zuwendungen gewählt werden kann (> Rz 30 ff, 46 ff), sodass dies aus praktischen Gründen eher nicht die Regel sein wird. Entscheidet sich der ArbG aber erst nachträglich für die Anwendung der Pauschalbesteuerung, wird er die > Sachbezüge bereits für den > Lohnzahlungszeitraum des Zuflusses individuell besteuert haben. Ein solcher individueller LSt-Abzug wäre dann mit der Anmeldung der pauschalen LSt rückgängig zu machen, und die vom FA – ggf im Verrechnungswege – erstattete individuelle LSt an den ArbN auszuzahlen.

Ergänzend > Rz 73–74.

2. Einheitliche Ausübung des Wahlrechts für sämtliche Zuwendungen, Ausnahmen

 

Rz. 46

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Eine zunächst beabsich...

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