Rz. 64

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die pauschale Steuer ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Stpfl/ArbG als Teilbetrag in der > Lohnsteuer-Anmeldung der lohnsteuerlichen > Betriebsstätte – zusammen mit dem > Solidaritätszuschlag und der > Kirchensteuer (> Rz 60) – anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (dazu > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6 ff) an das > Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen. Hat der Stpfl/ArbG mehrere Betriebsstätten, so ist das FA der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden (vgl § 37b Abs 4 EStG).

Für ausländische Zuwendende ergeben sich die für die Verwaltung der Lohnsteuer zuständigen FÄ aus analoger Anwendung des H 41.3 LStH (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 35, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12; Zuständigkeit wie bei ausländischen Bauunternehmern; zu jenen > Zuständigkeit Rz 6).

 

Rz. 65

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Wird über die Pauschalierung der Sachzuwendungen an Dritte erst zum Ende des letzten Lohnzahlungszeitraums im Wirtschaftsjahr entschieden (> Rz 42), ist die entsprechende Pauschalsteuer auch erst in der letzten > Lohnsteuer-Anmeldung anzumelden; eine Berichtigung der vorangegangenen einzelnen Anmeldungen zur zeitgerechten Erfassung ist nicht erforderlich.

 

Rz. 66

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Entsprechendes gilt auch für die Pauschalsteuer auf Zuwendungen an eigene ArbN. Hier ist die Pauschalsteuer – unabhängig von dem tatsächlichen Zufluss der Zuwendung – spätestens mit der LSt-Anmeldung für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres anzumelden, wenn über die Pauschalbesteuerung erst am Ende des Jahres entschieden wird. Zur Korrektur bereits vorgenommener LSt-Abzüge > Rz 73, 74.

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