Rz. 5

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Prämienanbieter (> Rz 4) kann die auf den steuerpflichtigen Teil der von ihm ausgeschütteten Prämien entfallende ESt mit abgeltender Wirkung pauschal besteuern, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt und das FA diesen genehmigt. Über den Pauschalierungsantrag des Dienstleistungsunternehmens entscheidet dessen > Betriebsstätten-Finanzamt. Bei mehreren Betriebsstätten mit unterschiedlichen Betriebsstätten-FÄ ist das FA derjenigen Betriebsstätte zuständig, in der die für die Pauschalbesteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden. Die Genehmigung, die sich auf alle ausgeschütteten Prämien erstreckt, wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden (§ 37a Abs 3 EStG).

 

Rz. 6

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Verfügung (Entscheidung) des FA, mit der die beabsichtigte Pauschalierung der ESt durch den Prämienanbieter zugelassen wird (Zulassung), ist ein begünstigenderVerwaltungsakt, der mit dem Einspruch (§ 347 AO; > Rechtsbehelfe Rz 4 ff) anfechtbar ist. Die Entscheidung des FA (Zulassung, Ablehnung oder Widerruf) ist aber weder ein > Steuerbescheid noch ein > Feststellungsbescheid. Die Entscheidung über die Zulassung der Pauschalierung entspricht in ihrer Wirkung weitgehend einer verbindlichen Zusage (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts), ist aber zugleich materielle Voraussetzung für die Entstehung der pauschalen ESt, jedoch kein > Grundlagenbescheid. Eine Rücknahme des Verwaltungsakts ist nur nach § 130 Abs 2 AO und ein Widerruf nach § 131 Abs 2 AO zulässig (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 57 ff). UE gilt nichts anderes, wenn das FA eine bereits in die Wege geleitete Pauschalbesteuerung (nachträglich) genehmigt (vgl § 37a Abs 3 Satz 3 EStG).

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