Rn. 37

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Auf die pauschale ESt ist § 40 Abs 3 EStG sinngemäß anzuwenden. Der Prämienanbieter hat somit die pauschale ESt zu übernehmen und wird insoweit zum Steuerschuldner (§ 40 Abs 3 S 1 u 2 EStG).

Nach § 40 Abs 3 S 3 EStG kommt der Übernahme der auf die Sachprämien entfallenden ESt abgeltende Wirkung zu. Die Prämien sind bei der Einkommensbesteuerung des Prämienempfängers nicht zu berücksichtigen. Die abgeltende Wirkung tritt bei Entstehen der pauschalen Steuer ein. Da für den Prämienanbieter keine Verpflichtung besteht, von der durch das Betriebsstätten-FA erteilten Genehmigung zur Pauschalierung Gebrauch zu machen, ist dies der Zeitpunkt der Anmeldung der pauschalen ESt, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 44 (August 2028); aA Gosch/Avvento in Kirchhof, § 37a EStG Rz 7 (20. Aufl); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 36 (November 2019): Entstehen der pauschalen Steuer im Zeitpunkt des Zuflusses der Sachprämie beim Prämienempfänger, entsprechende Anwendung des § 38 Abs 2 S 2 EStG.

Die Abgeltungswirkung betrifft alle Prämienempfänger, bei denen die Prämien ansonsten im Inland estpfl wären. Die Abgeltungswirkung ist nicht nur auf die im Inland ansässigen Prämienempfänger beschränkt, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 37 (November 2019), dies folgt nicht aus der Regelung in § 37a Abs 1 S 2 EStG, die lediglich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage betrifft; aA Gosch/Avvento in Kirchhof, § 37a EStG Rz 5 (20. Aufl).

Nach § 40 Abs 3 S 3 EStG bleiben bei der individuellen Veranlagung des Prämienempfängers zur ESt oder beim LStJA die vom Prämienanbieter gezahlte pauschale ESt, pauschale KiSt und der SolZ außer Ansatz. Wird die Genehmigung zur Pauschalierung unwirksam (§ 124 Abs 2 AO), entfällt die abgeltende Wirkung, da eine pauschalierte Besteuerung dann nicht mehr gegeben ist, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 37 (November 2019); BFH v 19.02.2002, VI B 240/01, BFH/NV 2002, 124 zu § 40 EStG.

 

Rn. 38–40

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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