Rz. 31

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das FA hat die LSt vom ArbN im Rahmen einer Gesamtschuldnerschaft mit dem ArbG nachzufordern, wenn sie vom ArbG nicht vorschriftsmäßig einbehalten worden ist oder wenn der ArbN weiß, dass der ArbG die einbehaltene LSt nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat und er dies dem FA nicht unverzüglich mitteilt (§ 42d Abs 3 Satz 4 EStG; im Einzelnen > Haftung für Lohnsteuer Rz 70 ff). Die LSt kann übrigens auch dann nicht vorschriftsmäßig einbehalten sein, wenn der ArbG nur wegen Unbilligkeit nicht als Haftender in Anspruch genommen werden darf. Da die Inanspruchnahme des ArbN vor dem ArbG hier eine Entscheidung im Rahmen des > Ermessen ist, bedarf es auch insoweit einer Begründung durch das FA im Nachforderungsbescheid (> Rz 53 und > Haftung für Lohnsteuer Rz 95 ff).

 

Rz. 32

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Eine Nachforderung nach § 42d Abs 3 Satz 4 EStG wird sich idR aufgrund einer > Außenprüfung oder über § 42g Abs 5 EStG ggf im Anschluss an eine > Lohnsteuer-Nachschau ergeben. Zuständig ist in diesen Fällen das > Wohnsitz-Finanzamt (> R 41c.3 Abs 3 Satz 2, 3 LStR; BFH 167, 131 = BStBl 1992 II, 565 mit Anm Gosch, StBp 1992, 189). Bei beschränkt steuerpflichtigen ArbN ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG zuständig (vgl BFH 161, 117 = BStBl 1992 II, 43; BFH/NV 1993, 727); zur Zuständigkeit im Einzelnen vgl § 50 Abs 2 Satz 3ff EStG. Zur Zuständigkeit bei den nach §§ 1 Abs 3, 1a EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten ArbN > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 161. Eine Nachforderung von LSt beim ArbN aufgrund einer dem ArbG erteilten unrichtigen Anrufungsauskunft (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 5 ff) ist unzulässig (BFH 243, 266 = BStBl 2014 II, 892).

 

Rz. 33, 34

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Randziffern einstweilen frei.

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