Rz. 49

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Eine Korrektur des LSt-Abzugs ist stets zulässig, wenn der ArbN zur ESt veranlagt wird (§§ 25, 46 EStG). Bei der Veranlagung ermittelt das FA die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ohne an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen gebunden zu sein, die für den Steuerabzug ergangen sind (im Einzelnen > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 210 ff).

 

Rz. 50

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Soweit ein Stpfl zur ESt veranlagt worden und hierüber ein Steuerbescheid ergangen ist, kann LSt ggf im Wege einer Änderung dieses Steuerbescheids nachgefordert werden, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten).

 

Rz. 51

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ist ein ArbN nach einer (allgemeinen) Betriebsprüfung veranlagt worden (zB Überprüfung freiberuflicher Einkünfte) und wird aufgrund einer späteren Außenprüfung bei seinem ArbG von diesem nicht versteuerter Arbeitslohn festgestellt, so ist wegen der Änderungssperre des § 173 Abs 2 AO weder die Änderung des ESt-Bescheids noch ein Nachforderungsbescheid gegen den ArbN zulässig (BFH 156, 99 = BStBl 1989 II, 447; > Außenprüfung Rz 82 ff); das muss uE auch dann gelten, wenn die Betriebsprüfung sich auf die gewerblichen Einkünfte des mit dem ArbN zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartner (> Ehegattenbesteuerung) erstreckt hat.

 

Rz. 52

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Nachforderung von LSt ist zwar ein eigenes Verfahren neben der Veranlagung zur ESt. Ein Nachforderungsbescheid kann aber nicht mehr erlassen werden, wenn eine Veranlagung gemäß §§ 25, 46 EStG durchgeführt worden ist. Die Nachforderung kann dann stets nur im Wege der Änderung des ESt-Bescheids realisiert werden. Die Veranlagung hat systematisch Vorrang vor der Nachforderung (BFH 156, 99 = BStBl 1989 II, 447); deshalb kann ESt nur nachgefordert werden, soweit die dem ESt-Bescheid zugrunde liegende Steuerfestsetzung noch änderbar ist.

 

Rz. 53

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Heranziehung des ArbN für seine LSt-Schuld ist grundsätzlich keine Ermessensentscheidung (BFH 144, 217 = BStBl 1985 II, 660; BFH/NV 2016, 1540). Anders nur in den Fällen des § 42d Abs 3 EStG (> Rz 31 ff); hier ist die Inanspruchnahme des eigentlichen Steuerschuldners aber grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft (> Haftung für Lohnsteuer Rz 74), bedarf aber der Begründung im Nachforderungsbescheid. Deshalb können zu Unrecht ergangene ESt-Bescheide nicht in Nachforderungsbescheide umgedeutet werden (vgl EFG 2003, 1281).

 

Rz. 54

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Randziffer einstweilen frei.

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