Rz. 46

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Werden Menschen mit Behinderungen im Rahmen des betreuten Wohnens in Gastfamilien untergebracht, bleibt das der Gastfamilie gezahlte Betreuungsentgelt bis zur Höhe der Leistungen nach dem SGB steuerfrei (§ 3 Nr 10 EStG); bei Aufnahme von zwei und mehr Menschen mit Behinderungen vervielfacht sich der unbesteuert bleibende Betrag. Die Steuerfreiheit ist unabhängig davon, ob das Entgelt vom Träger der Sozialleistung oder von dem Menschen mit Behinderungen (zB im Rahmen des persönlichen Budgets) selbst gezahlt wird (SenFin BN vom 18.02.2010 – III B-S 2245 – 2/2005, DB 2010, 1264). Als Gastfamilie kommen neben den Angehörigen des Menschen mit Behinderungen Familien mit und ohne Kinder, Lebensgemeinschaften, Alleinerziehende oder alleinstehende Personen in Betracht (BT-Drs 6/11108, 14). Begünstigt wird das Entgelt für Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung eines Menschen mit Behinderungen oder eines von Behinderung bedrohten Menschen. Die Gastfamilie darf die mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur insoweit als > Betriebsausgaben abziehen, als sie den steuerfreien Betrag übersteigen und über den steuerfreien Betrag hinausgehende > Einnahmen erzielt werden. Soweit ein Entgelt im Rahmen des familiären Zusammenlebens gezahlt wird, handelt es sich um keine besteuerbare Einnahme (BFH 189, 424 = BStBl 1999 II, 776).

 

Rz. 47

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Für Personen, die hilflose Menschen pflegen, gibt es den > Pflege-Pauschbetrag des § 33b Abs 6 EStG. Seit dem VZ 2021 wird ein Pflege-Pauschbetrag in gestaffelter Höhe bereits ab Pflegegrad 2 gewährt, § 33b Abs 6 Satz 3 EStG. Ergänzend > Pflegepersonal.

 

Rz. 48

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Wer als > Angehörige gegenüber einem Pflegebedürftigen Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung erbringt und dafür eine Vergütung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI (> Pflegeversicherung Rz 5) erhält, bleibt mit diesen > Einnahmen steuerfrei. Das Gleiche gilt für eine Person, die diese Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht iSv § 33 Abs 2 EStG erbringt (vgl § 3 Nr 36 EStG). Ergänzend > Pflegepersonal Rz 1.

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