1. Mittagsheimfahrten

 

Rz. 56

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Benutzung eines betrieblichen Kfz für diese zusätzlichen Fahrten zur Wohnung und zurück stellt zwar begrifflich eine Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte dar, gilt aber steuerlich – auch bei Schwerbehinderten (> Rz 71 ff) – als privat veranlasst (> Entfernungspauschale Rz 34). Für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Benutzung eines betrieblichen Kfz gehören diese Fahrten deshalb zu den anzusetzenden Privatfahrten; auch wenn die Privatnutzung sich auf Mittagsheimfahrten beschränkt (EFG 2012, 604). Bei pauschaler Bewertung nach der 1-%-Regelung (> Rz 20 ff) sind sie mit abgegolten.

2. Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

 

Rz. 57

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für Zwischenheimfahrten enthält § 8 Abs 2 Satz 5 EStG eine Sonderregelung: Die Nutzung des Kfz zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 % des maßgebenden Listenpreises (> Rz 25) für jeden Entfernungs-km zwischen dem Ort des eigenen Hausstands, idR die Familienwohnung, und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn der ArbN die Aufwendungen für diese Fahrt gemäß § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 5, 6 EStG als WK abziehen dürfte. Das gilt sinngemäß auch bei individueller Bewertung des geldwerten Vorteils (> Rz 38).

 

Rz. 58

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein ArbN mit doppelter Haushaltsführung darf die ihm entstehenden Fahrtkosten als WK abziehen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Sätze 5 und 6 EStG). Abziehbar sind aber nur die Aufwendungen für eine wöchentliche Heimfahrt (zu Einzelheiten > Doppelte Haushaltsführung Rz 115 ff). Benutzt ein ArbN ein ihm überlassenes Kfz zu solchen Heimfahrten, so wird vereinfachend weder ein geldwerter Vorteil dafür angesetzt noch kann der ArbN dafür die Fahrtkosten als WK abziehen (gesetzliche Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben; > R 9.11 Abs 6 Nr 2 Satz 2, Abs 10 Satz 7 Nr 1 LStR). Trägt der ArbG durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des ArbN für dessen Familienheimfahrten, ist auch nach der Rechtsprechung ein WK-Abzug nicht geboten (BFH 240, 342 = BStBl II 2013, 629).

 

Beispiel 1:

Der ArbN ist auf Dauer in Berlin berufstätig, unterhält aber weiterhin seine Familienwohnung in Hannover. Für die einmal wöchentliche Heimfahrt von B nach H und zurück nach B wird für die Nutzung des Dienstwagens weder ein geldwerter Vorteil besteuert noch werden WK angesetzt.

Übrigens wird auch für den Einsatz des Fahrers kein geldwerter Vorteil versteuert, weil das einen zu versteuernden Wert für das Kfz voraussetzt (> Rz 62).

Für die Benutzung des betrieblichen Kfz zu mehr als einmal wöchentlichen Heimfahrten ist ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,002 % des maßgebenden Listenpreises für jeden Entfernungs-km zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands (Familienwohnung) anzusetzen (§ 8 Abs 2 Satz 5 HS 1 EStG).

 

Beispiel 2:

A ist ein Firmenwagen mit einem maßgebenden Listenpreis von 40 000 EUR überlassen worden. A, der in X wohnt, wurde beruflich in das 350 km entfernte Y versetzt, wo er eine Unterkunft genommen hat und deshalb einen doppelten Haushalt führt. Zweimal wöchentlich fährt A zu seiner Familie nach X.

Aus der Benutzung des Firmenwagens für die erste seiner zwei wöchentlichen Heimfahrten muss A keinen geldwerten Vorteil versteuern und hat keine WK. Für eine weitere Heimfahrt ist jeweils ein geldwerter Vorteil iHv (40 000 × 0,002 % × 350 =) 280 EUR zu versteuern; dem steht ein WK-Abzug in Höhe der > Entfernungspauschale gegenüber.

 

Rz. 59

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Ein ArbN mit doppelter Haushaltsführung kann bei seiner Veranlagung wählen, ob er anstelle der dafür als WK anzusetzenden Aufwendungen für Unterkunft und (für die ersten drei Monate) Verpflegung die Aufwendungen für seine Heimfahrten, und zwar unabhängig von der Zahl der Heimfahrten, im Rahmen des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4, Abs 2 EStG mit der > Entfernungspauschale als > Werbungskosten abziehen will (> R 9.11 Abs 5 Satz 2 LStR). Der ArbN kann das Wahlrecht bei derselben doppelten Haushaltsführung allerdings für jedes Kalenderjahr nur einmal ausüben (> R 9.11 Abs 5 Satz 3 LStR). Zu Einzelheiten > Doppelte Haushaltsführung Rz 155 ff.

3. Fahrergestellung

 

Rz. 60

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Wird neben dem Kfz auch der Fahrer gestellt, so führt dies idR zu einem zusätzlichen besteuerbaren geldwerten Vorteil (> Rz 2, > Rz 3/3). Der Vorteil bemisst sich nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort einer vergleichbaren von fremden Dritten erbrachten Leistung (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG; BFH 241, 369 = BStBl 2014 II, 589, dazu differenziert Hilbert, NWB 2014, 2384).

 

Rz. 61

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zur Vereinfachung lässt die FinVerw aber folgende pauschale Bewertung zu (> R 8.1 Abs 10 Satz 3 LStR; ergänzend Plenker, DB 2014, 1645):

Privatfahrten: Sowohl in den Fällen der pauschalen Bewertung (> Rz 20 ff) als auch bei individueller Bewertung (> Rz 38 ff) erhöht sich der für die Privatnutzung des Kfz anzusetzende Wert (> R 8.1 Abs 10 Satz 3 Nr 2 LStR):

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