Rz. 9

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Alleinstehend sind nur solche Stpfl, die nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG für die Anwendung des > Splitting (> Ehegattenbesteuerung Rz 1) erfüllen. Das sind nicht verheiratete Stpfl oder > Dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Verheiratete, deren Ehegatte nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Im Heiratsjahr kommt eine zeitanteilige Entlastung in Betracht, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind, insbesondere in dieser Zeit keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen als in § 24b Abs 3 Satz 1 HS 2 EStG (> Rz 12) nicht genannten Person bestand (BFH 275, 79 = BStBl 2022 II, 799). Das gilt ebenso für Alleinstehende im Jahr der Trennung von einem > Ehegatten oder > Lebenspartner (BFH 275, 73 = BStBl 2022 II, 797) sowie für Verwitwete (> Rz 14).

 

Beispiel 1:

Die Ehefrau A hat mit ihrem Ehemann M ein gemeinsames Kind K. Am 05.02.2023 trennt sie sich von M und lebt allein mit K in der bisherigen Wohnung von M dauernd getrennt, der eine eigene Wohnung bezieht, in der K nicht gemeldet ist. Am 15.11.2023 geht A mit B eine > Nichteheliche Lebensgemeinschaft ein.

Wählen A und M für den VZ 2023 die > Zusammenveranlagung, besteht kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Wird das Wahlrecht nicht zugunsten der Zusammenveranlagung ausgeübt, liegen die Voraussetzungen für das > Splittingverfahren nicht vor, sodass der Entlastungsbetrag für die Monate Februar bis November 2023 bei A zu berücksichtigen ist.

 

Beispiel 2:

A ist ledig und hat einen minderjährigen Sohn, mit dem sie allein in einem Haushalt wohnt. B ist seit vier Jahren verwitwet und lebt mit seiner minderjährigen Tochter ebenfalls allein.

Nachdem A und B sich am 31.12.2022 kennengelernt haben, ziehen sie mit ihren Kindern am 05.09.2023 in eine gemeinsame Wohnung, in der sie zusammen wirtschaften. Am 31.12.2023 heiraten A und B.

Wählen A und B für den VZ 2023 die > Zusammenveranlagung, steht ihnen kein Ermäßigungsbetrag für 2023 zu. Wählen sie jedoch die Einzelveranlagung, sind für die Monate Januar bis September 2023 sowohl bei A als auch bei B der Ermäßigungsbetrag anteilig anzusetzen.

 

Rz. 10

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Außerdem darf der Stpfl keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (§ 24b Abs 3 Satz 1 HS 1 EStG); zu Ausnahmen > Rz 12, 13. Diese Haushaltsgemeinschaft wird idR durch das gemeinsame Zusammenleben und Wirtschaften mehrerer Personen in einer Wohnung gekennzeichnet. Dieses gemeinsame Wirtschaften kann darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit. Das gilt auch dann, wenn die alleinstehende Person mit einem volljährigen Kind zusammenlebt, für das ihr kein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Insofern unterscheidet sich die Haushaltsgemeinschaft iSv § 24b EStG von dem im Sozialrecht verwendeten Begriff (BFH 238, 72 =BStBl 2012 II, 815). Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer in derselben Wohnung lebenden volljährigen Person ist somit nur dann zu verneinen, wenn diese einen völlig getrennten Haushalt führt (> Rz 11) oder wenn, zB beim Zusammenleben mit einkommenslosen pflegebedürften Angehörigen, eine Unterstützung durch diese Person ausgeschlossen ist. Die FinVerw geht davon aus, dass eine Person pflegebedürftig ist, wenn dieser ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit iSd §§ 14, 15 SGB XI (> Pflegeversicherung Rz 5) zuerkannt wurde, oder die Person blind oder hilflos iSv § 33b Abs 3 Satz 4 EStG (> Menschen mit Behinderungen Rz 23) ist. Die Fähigkeit, sich finanziell an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei einer Person, die kein oder nur geringes Vermögen iSv § 33a Abs 1 Satz 4 EStG (> Unterhaltsleistungen Rz 140 ff) hat und deren Einkünfte und Bezüge iSd § 33a Abs 1 Satz 5 EStG (> Unterhaltsleistungen Rz 120 ff) den Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs 1 Satz 1 EStG (> Unterhaltsleistungen Rz 110) nicht übersteigen (BMF vom 23.11.2022, Rz 13, BStBl 2022 I, 1634).

 

Rz. 11

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Diese Haushaltsgemeinschaft unterscheidet sich von einer Wohngemeinschaft, bei der eine Wohnung auf vertraglicher Grundlage geteilt wird und sich idR jeder einen eigenen Bereich vorbehält und für sich finanziell selbstverantwortlich wirtschaftet, oder von Untermietverhältnissen.

Bei einer Anmeldung der anderen Person mit Haupt- oder Nebenwohnung in der Wohnung des Stpfl wird vermutet, dass sie mit dem Stpfl gemeinsam wirtschaftet (§ 24b Abs 3 Satz 2 und 3 EStG). Diese Vermutung ist grundsätzlich widerlegbar; insoweit trägt der Stpfl die > Beweislast. So zB, wenn der Stpfl ein Zimmer seiner Wohnung an einen Dritten vermietet hat oder mit einem Dritten eine auf das gemeinsame Wohnen beschränkte Gemeinschaft eingegangen ist. An die Widerlegung einer Haushaltsgemeinschaft sind strengere Anforderungen zu stellen, wenn diese mit langjährig zusammenlebenden Angehörigen besteht, als bei einem Zusammenwohnen mit wechs...

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