Kein Splitting-Verfahren
Im neuen Schreiben weist das BMF erstmals darauf hin, dass einzeln oder zusammenveranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner den Entlastungsbetrag auch im Jahr der Trennung und Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen dürfen, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt sind. Das BMF folgt insofern der neueren BFH-Rechtsprechung, die allgemein anwendbar ist (BFH, Urteile v. 28.10.2021, III R 17/20, III R 57/20).
Als alleinstehend kann jemand eingestuft werden,
- der nicht verheiratet bzw. verpartnert ist
- der verheiratet bzw. verpartnert ist, aber dauernd getrennt lebt
- der im Veranlagungszeitraum eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft schließt
- der verwitwet ist
- dessen Ehegatte bzw. Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (i. S. d. § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 oder des § 1a EStG).