Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Haushaltsgemeinschaft

Wohnen andere volljährige Personen (z.B. ein neuer Lebenspartner) mit im Haushalt des Alleinerziehenden, darf der Entlastungsbetrag nicht in Anspruch genommen werden (§ 24b Abs. 3 Satz 1 EStG). Eine Ausnahme gilt aber, wenn diese Person ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind ist, für das dem Alleinerziehenden ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag also bestehen.

Hinweis: Kinder, die sich noch in einer Berufsausbildung befinden, werden noch bis zu ihrem 25. Geburtstag kindergeldrechtlich anerkannt, sodass sie bis dahin in der Haushaltsgemeinschaft mit dem alleinerziehenden Elternteil zusammenleben können, ohne den Entlastungsbetrag zu Fall zu bringen.

Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?

Nicht jeder Aufenthalt im Haushalt des Alleinerziehenden begründet eine Haushaltsgemeinschaft i. S. des § 24b EStG und ist für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags schädlich. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nur vor, wenn der Alleinerziehende und die andere Person in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaften. Dies kann sich daraus ergeben, dass die andere Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt oder ihre tatsächliche Hilfe einbringt. Auf den Umfang der Hilfe bzw. Grad der Aufgabenerledigung kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber regelmäßig nicht an (BFH, Urteil v. 28.6.2012, III R 26/10).

Hinweis: Es muss auch nicht zwingend eine gemeinsame Haushaltskasse bestehen. Es genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw. Lebensführung leistet und an ihr teilnimmt. Von einer Haushaltsgemeinschaft kann also ausgegangen werden, wenn beispielsweise eine Person die laufenden Kosten des Haushalts (ohne Miete) trägt und die andere Person dafür die volle Miete zahlt.

Kurzfristige An- und Abwesenheiten

Ob eine Haushaltsgemeinschaft besteht, richtet sich auch nach dem Zweck und der Dauer der Anwesenheit der anderen Person in der Wohnung. Bei nur kurzfristiger Anwesenheit in der Wohnung wird keine Haushaltsgemeinschaft angenommen. Ist eine volljährige Person also beispielsweise nur kurzfristig zu Besuchszwecken in der Wohnung untergebracht, gefährdet dies den Anspruch auf den Entlastungsbetrag nicht.

Andererseits liegt eine Haushaltsgemeinschaft bei nur vorübergehender Abwesenheit der volljährigen Person (z. B. wegen eines Krankenhausaufenthalts) weiterhin vor. Aufgehoben wird die Gemeinschaft nur bei nicht nur vorübergehender Abwesenheit (z.B. wegen Strafvollzug, Vermisstenmeldung, Auszug).

Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt

Lebt eine volljährige Person mit im Haushalt des Alleinerziehenden, kann diese sich tatsächlich oder finanziell aber nicht an der Haushaltsführung beteiligen, ist keine Haushaltsgemeinschaft anzunehmen, sodass die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags weiterhin möglich ist. Dieser Fall kann nach dem BMF-Schreiben bei pflegebedürftigen Angehörigen ohne Einkommen gegeben sein, die keine tatsächliche und finanzielle Unterstützung im Haushalt leisten können. Das BMF konkretisiert diese Fallgruppe wie folgt:

  • Fehlende tatsächliche Unterstützung: Personen, bei denen mindestens ein Pflegegrade 1 bis 5 besteht (Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 des SGB XI) oder die blind oder hilflos (i. S. d. § 33b Abs. 3 S. 4 EStG) sind, können sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen.
  • Fehlende finanzielle Unterstützung: Personen können sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen, wenn sie kein oder nur ein geringes Vermögen (bis 15.500 EUR) besitzen und deren Einkünfte und Bezüge den Unterhaltshöchstbetrag von 9.984 EUR nicht übersteigen.

Hinweis der Redaktion: Der Unterhaltshöchstbetrag wurde mit dem Inflationsausgleichsgesetz rückwirkend ab 1.1.2022 auf 10.347 EUR erhöht (ab 1.1.2023 auf 10.908 EUR).

Melderechtliche Situation

Es besteht die gesetzliche Vermutung, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, wenn die volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist. Eine nachträgliche Ab- oder Ummeldung wird vom Finanzamt nicht berücksichtigt, sie kann den Entlastungsbetrag also nicht "retten".

Allerdings kann diese gesetzliche Vermutung widerlegt werden, wenn

  • die Gemeinde oder das Finanzamt positive Kenntnis davon haben, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den melderechtlichen Verhältnissen (zugunsten des Alleinerziehenden) abweichen oder
  • der Alleinerziehende glaubhaft darlegt, dass die Haushaltsgemeinschaft nicht vorliegt.

Besteht eine eheähnliche Gemeinschaft mit der volljährigen Person, kann die Vermutung einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft jedoch nicht widerlegt werden.

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