Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Aufnahme von Flüchtlingen

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Gemäß § 24b Abs. 1 EStG können Alleinstehende einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Alleinstehend i. S. d. § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person liegt nach § 24b Absatz 3 Satz 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige mit der volljährigen Person in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaftet.
2022: Billigkeitsregelung für Aufnehmenden
Bezüglich der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine hat das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein mit einer Kurzinformation (Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2022/10 vom 16.6.2022, VI 305-S 2223-711, FMNR202201374) eine Billigkeitsregelung für den Aufnehmende beschlossen. Danach führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinstehende in ihrem Haushalt im Jahr 2022 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft i. S. d. § 24b Absatz 3 Satz 2 EStG.
Die Billigkeitsregelung für den Aufnehmenden ist aber auch auf der Internetseite des BMF zu finden. Hier sind mit Datum vom 5.7.2022 FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingestellt. Punkt 3 behandelt dabei die Fragen zur Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine.
Alleinerziehende Flüchtlinge haben durch Aufnahme in den Haushalt aber keinen Anspruch
Alleinerziehenden Flüchtlingen aus der Ukraine, die in einem Haushalt in Deutschland untergebracht werden, kann hingegen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht gewährt werden, wenn sie mit der aufnehmenden Person eine Haushaltsgemeinschaft i. S. d. § 24b Absatz 3 Satz 2 EStG bilden.
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