Jahresbetrag und zeitanteilige Gewährung

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ein Jahresbetrag, der in jedem Veranlagungszeitraum insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Er darf nicht zwischen den Haushalten zweier alleinerziehender Elternteile aufgeteilt werden.

Zeitanteiliger Jahresbetrag

Der Jahresbetrag muss zeitanteilig um ein Zwölftel reduziert werden für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorgelegen haben (§ 24b Abs. 4 EStG). Wird ein (erstes) Kind beispielsweise im April 2022 geboren, gilt für das Geburtsjahr nur ein Entlastungsbetrag von 3.006 EUR (4.008 EUR x 9/12tel).

Achtung: Hinweis der Redaktion: Durch das JStG 2022 wird der Entlastungsbetrag erhöht auf 4.260 EUR ab 2023 (vgl. News).

Im Veranlagungszeitraum der Trennung von Ehegatten bzw. Lebenspartnern darf der Entlastungsbetrag zeitanteilig in Anspruch genommen werden, sofern die übrigen Abzugsvoraussetzungen erfüllt sind (BFH, Urteil v. 28.10.2021, III R 17/20). Bei einem dauernden Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig ab dem Monat der Trennung der Ehegatten bzw. Lebenspartner beansprucht werden. Nach Aussage des BMF darf ein zeitanteiliger Entlastungsbetrag im Trennungsjahr auch als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, obwohl noch keine gesetzliche Regelung hierfür existiert.

Im Jahr der Eheschließung bzw. Verpartnerung darf der Entlastungsbetrag ebenfalls zeitanteilig in Anspruch genommen werden. Dies gilt aber nur, wenn der Steuerzahler vor seinem Ja-Wort noch nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit seinem Partner zusammengelebt hat.

Ein verwitweter Steuerzahler kann den Entlastungsbetrag erstmals für den Monat des Todes des Ehegatten bzw. Lebenspartners beanspruchen.

Anwendungshinweis

Die Aussagen des BMF-Schreibens gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2020 und sind darüber hinaus in allen noch offenen Fällen anwendbar.

BMF, Schreiben v. 23.11.2022, IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001

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