Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Stpfl mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen (allgemein > Menschen mit Behinderungen; zum Begriff > Rz 9 f) entstehen behinderungsbedingte und deshalb zwangsläufig Aufwendungen, um das tägliche Leben meistern und gesellschaftlich an ihm teilhaben zu können. Diese zusätzlichen Aufwendungen, die nicht bereits mit dem > Grundfreibetrag von der Besteuerung freigestellt werden, können als allgemeine AgB nach § 33 EStG – unter Minderung um die zumutbare Belastung – steuermindernd abgezogen werden (> Rz 3). Das setzt den Nachweis einer uU Vielzahl kleinerer Beträge voraus. Vor allem um den ohnehin vom Schicksal nicht bevorzugten Stpfl dies zu ersparen, können Stpfl mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 anstelle des Abzugs nach § 33 EStG (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 8) wegen der AgB, die ihnen unmittelbar infolge ihrer Behinderung(en) laufend (> Rz 5) erwachsen, einen nach dem GdB gestaffelten Pauschbetrag (> Rz 40 ff) vom Gesamtbetrag der > Einkünfte abziehen (§ 33b Abs 1 EStG). Zusätzlich zum Pauschbetrag gibt es für Menschen mit Behinderung weitere Steuervergünstigungen (> Menschen mit Behinderung Rz 7ff). Zur Verfassungsmäßigkeit des Pauschbetrags > Rz 47 ff. Zum Verfahren bei der Berücksichtigung des Pauschbetrags > Rz 55 ff.

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