Rz. 8
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
In Ergänzung zu § 33 EStG, der die allgemeinen AgB regelt, berücksichtigen die §§ 33a und 33b EStG typisierend die steuerliche Berücksichtigung folgender Aufwendungen des Stpfl für
• | den Unterhalt und die Berufsausbildung bestimmter Personen (§ 33a Abs 1 EStG; zu Einzelheiten > Unterhaltsleistungen Rz 50 ff), |
• | den Sonderbedarf eines in Berufsausbildung befindlichen, auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs 2 EStG; > Ausbildungsfreibetrag), |
• | zusätzlichen Aufwand, der behinderten Menschen wegen ihrer Behinderung entsteht (§ 33b Abs 1 – 3 EStG, § 33b Abs 5 EStG; zu Einzelheiten > Behinderten-Pauschbetrag), |
• | zusätzlichen Aufwand, der entsteht, weil der Stpfl verwitwet oder verwaist ist und deshalb Hinterbliebenenbezüge erhält (§ 33b Abs 4 EStG; zu Einzelheiten > Hinterbliebenen-Pauschbetrag), |
• | zusätzlichen Aufwand, der Stpfl entsteht, wenn sie Menschen pflegen, die auf Dauer hilflos sind (§ 33b Abs 6 EStG; zu Einzelheiten > Pflege-Pauschbetrag). |
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