I. Grundsätzliches

 

Rz. 7

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Einen Pauschbetrag nach § 33b EStG erhalten grundsätzlich nur unbeschränkt steuerpflichtige Personen (§ 50 Abs 1 Satz 4 EStG). Die Vorschrift ist aber auch auf erweitert unbeschränkt Stpfl (vgl § 1 Abs 2 EStG) und auf fiktiv unbeschränkt Stpfl (vgl § 1 Abs 3 EStG) anwendbar; > Unbeschränkte Steuerpflicht.

 

Rz. 8

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Höhe des Pauschbetrages (> Rz 41 f) richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB). Bei der Bestimmung des GdB greift das Steuerrecht auf Regelungen des Sozialrechts – SGB IX – zurück.

Bis zum VZ 2020 mussten bei einem GdB von weniger als 50 weitere Voraussetzungen erfüllt sein, > Rz 15 ff. Diese zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen und damit auch die Unterscheidung in Minder- und Schwerbehinderte sind seit dem VZ 2021 entfallen (Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020; BGBl 2020 I, 2770 = BStBl 2020 I, 1355).

Zum Nachweis des GdB > Rz 27 ff.

 

Rz. 9

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ("Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV" in der jeweils gültigen Fassung) von der zuständigen Behörde (> Rz 28) festgelegt.

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in der Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung ist gegeben, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs 1 SGB IX). Die Teilhabe am Leben der Gesellschaft steht mithin im Vordergrund (BT-Drs 14/5074, 98). Unter dem für das jeweilige Lebensalter "untypischen Zustand" ist der Verlust oder die Beeinträchtigung von normalerweise vorhandenen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelischer Gesundheit zu verstehen. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs 3 SGB IX).

 

Rz. 10

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und alten Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, dh für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, dh Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, auch dann bei der Beurteilung des GdB zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als Alterskrankheiten (Altersdiabetes, Altersstar) bezeichnet werden (Teil A Punkt 2c der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung).

 

Rz. 11

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Eine von der Arbeitsagentur erteilte Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen dient der Vermeidung von Nachteilen im Erwerbsleben, sie entfaltet im Steuerrecht keine Wirkung.

 

Rz. 12

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Behinderten-Pauschbetrag kann bereits im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt werden, > Rz 56 ff. Zur Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren > Rz 60.

 

Rz. 13

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Stpfl, die ein Kind mit Behinderung(en) haben, für das sie Freibeträge für Kinder (> Kinderfreibeträge Rz 35) oder > Kindergeld erhalten, können einen in der Person des Kindes begründeten Pauschbetrag auf sich übertragen lassen (§ 33b Abs 5 EStG). Zu Einzelheiten > Rz 62 ff.

 

Rz. 14

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Randziffer einstweilen frei.

II. Zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen bei einem GdB unter 50 (bis VZ 2020)

 

Rz. 15

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bis zum VZ 2020 erhielten nicht alle > Menschen mit Behinderungen einen Pauschbetrag. Betrug der GdB weniger als 50, aber mindestens 25 (§ 33b Abs 2 Nr 2 EStG aF) waren weitere Voraussetzungen erforderlich. Steuerlich begünstigt wurden nur zwei Gruppen solcher Personen:

 

Rz. 16

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Stpfl, denen wegen ihrer Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen. Das galt auch, wenn das Recht auf die Bezüge ruhte oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wurde (§ 33b Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG aF). Zu dem Personenkreis gehörten Kriegsbeschädigte, Kriegsfolgenbeschädigte, Unfallbeschädigte, Wehrdienstbeschädigte und aufgrund politischer Verfolgung Beschädigte. Auf Gesetz beruhen auch die Renten der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (> Contergangeschädigte).
 

Rz. 17

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Laufende Bezüge wegen einer Behinderung berechtigten nur dann zu einem Behinderten-Pauschbetrag, wenn die gesetzliche...

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