Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Zahlungen der Conterganstiftung für behinderte Menschen (früher "Hilfswerk für behinderte Kinder") als Kapitalentschädigungen und laufende Renten bleiben unbesteuert; sie sind steuerlich unter keinem Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Zinsen, die die Stiftung wegen verspäteter Zahlung zusätzlich ausschüttet, werden wie die Hauptleistung behandelt (§ 21 Abs 1 des Errichtungsgesetzes vom 17.12.1971, BGBl 1971 I, 2018 iVm § 17 Satz 1 des Conterganstiftungsgesetzes idF der Bekanntmachung vom 25.06.2009, BGBl 2009 I, 1537).
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die unmittelbar durch die Behinderung erwachsen, > Behinderte Menschen, > Behinderten-Pauschbetrag Rz 53 ff. Wegen der Fahrten Behinderter zwischen Wohnung und Arbeitsstätte > Entfernungspauschale Rz 105 ff.
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