Rz. 60
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Bei der Veranlagung zur ESt muss der Stpfl mit Behinderung(en) den ihm zustehenden Pauschbetrag nach § 33b Abs 1 bis 3 EStG in der > Steuererklärung geltend machen. Das gilt auch, wenn sich der Pauschbetrag bereits als Freibetrag beim LSt-Abzug ausgewirkt hat.
Bei nicht > Dauernd getrennt lebende Ehegatten ist es bei einer Zusammenveranlagung unerheblich, wer von ihnen die Voraussetzungen für die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags erfüllt (ergänzend > Ehegattenbesteuerung Rz 30).
Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten wird der Pauschbetrag nach § 33b EStG im Regelfall direkt zugeordnet und nur auf übereinstimmenden Antrag hälftig aufgeteilt (§ 26a Abs 2 EStG, > Ehegattenbesteuerung Rz 39 f; BFH 260, 277 = BStBl 2018 II, 468).
Die vorstehenden Ausführungen zu > Ehegatten gelten ebenso für eingetragene > Lebenspartner (§ 2 Abs 8 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 4/4).
Rz. 61
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Bei Stpfl mit Behinderung(en), die keine dem LSt-Abzug unterliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, wird der Pauschbetrag ggf bei der Festsetzung von > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer berücksichtigt (§ 37 Abs 3 EStG).
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