Rz. 56

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der den Behinderten-Pauschbetrag beinhaltende Freibetrag (vgl § 39a Abs 1 EStG) ist eines der vom FA festzustellenden persönlichen > Lohnsteuerabzugsmerkmale des ArbN. Für den Behinderten-Pauschbetrag gilt die 600-EUR-Grenze nicht (vgl § 39a Abs 2 Satz 4 EStG).

 

Rz. 57

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Sind beide > Ehegatten ArbN und haben Behinderungen, wird für jeden Ehegatten der für ihn in Betracht kommende Pauschbetrag als Freibetrag festgestellt. Ist nur einer der Ehegatten ArbN, kommt es bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, für die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags nicht darauf an, wer von ihnen die Voraussetzung für die Gewährung erfüllt: Der Freibetrag wird für den ArbN-Ehegatten festgestellt, auch wenn der andere Ehegatte die Behinderung(en) hat (> R 39a.3 Abs 4 LStR).

 

Rz. 58

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Wird der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern übertragen (§ 33b Abs 5 EStG; > Rz 62 ff), erhält jeder Elternteil, dem auch ein Kinderfreibetrag für dieses Kind zusteht, den halben Behinderten-Pauschbetrag. Eine andere als die hälftige Aufteilung des Pauschbetrags für ein Kind ist nur im Rahmen einer Veranlagung zulässig (§ 46 Abs 2 Nr 4a Buchst e EStG; > Rz 63/2). Bei einer Übertragung des Kinderfreibetrages ist stets der volle Behinderten-Pauschbetrag zu übertragen. Eine Übertragung des vollen Pauschbetrags erfolgt auch dann, wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Kalenderjahres übertragen wird (BMF vom 28.06.2013, Rz 15 f, BStBl I, 845).

 

Rz. 59

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Will der ArbN vermeiden, dass der ArbG von seiner Behinderung Kenntnis erlangt, kann er auf die Eintragung des Behinderten-Pauschbetrags auf der Steuerkarte verzichten und den Pauschbetrag erst bei seiner Veranlagung geltend machen (> Rz 60).

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