Rz. 15

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zu den WK eines Anwärters gehören Aufwendungen für die praxisbezogene Ausbildung und das Studium in verwaltungsinternen und – soweit dies Teil des Ausbildungsvertrags ist – in externen Bildungseinrichtungen. Dazu gehört das erforderliche Verbrauchsmaterial, > Arbeitsmittel wie zB > Computer, > Fachliteratur oder Beiträge an die > Gewerkschaft. Abziehbar sind auch Aufwendungen zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung, zB für den Besuch von Arbeitsgemeinschaften, Kursen und Repetitorien (BFH 127, 526 = BStBl 1 979 II, 521 und BFH 128, 472 = BStBl 1 979 II, 773). Fahrten der Beamtenanwärter zu privat organisierten Lerngemeinschaften werden wie Auswärtstätigkeiten behandelt, wenn die Gemeinschaften aus beruflichen Gründen gebildet wurden und private Interessen auszuschließen sind (vgl EFG 1 979, 223; 1 982, 513; > Lerngemeinschaften).

 

Rz. 16

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Hinzu kommen Fahrtkosten: Für die arbeitstägliche Fahrt zum Ausbildungsamt (Stammdienststelle) als erste Tätigkeitsstätte (> Rz 2) ist die > Entfernungspauschale anzusetzen. Für eine Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte – einschließlich des Studiums an der auswärtigen Bildungseinrichtung – können die tatsächlichen Aufwendungen oder die amtlichen Kilometersätze (> Kilometerpauschale Rz 5) angesetzt werden (> Reisekosten Rz 60 ff). Das gilt auch für die Heimfahrtkosten von Stpfl ohne eigenen Hausstand (BFH 121, 190 = BStBl 1 977 II, 294).

 

Rz. 17

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Hat der Anwärter für die Unterbringung in der auswärtigen Bildungseinrichtung ein Entgelt zu zahlen, sind die Aufwendungen als WK abziehbar. Wird er außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig, stehen ihm für die ersten drei Monate der Tätigkeit an der auswärtigen Tätigkeitsstätte Verpflegungsmehraufwendungen zu (§ 9 Abs 4a EStG). Zum Neubeginn der Dreimonatsfrist wegen einer Unterbrechung der Tätigkeit an der auswärtigen Tätigkeitsstätte > Rz 12. Wird der Anwärter, zB während eines Studienabschnitts an der auswärtigen Bildungseinrichtung, unentgeltlich verpflegt, ist die Verpflegungspauschale zu kürzen

für ein Frühstück um 20 Prozent
für Mittag-und Abendessen um jeweils 40 Prozent

der Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag (§ 9 Abs 4a Satz 8 EStG). Dieses gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden (§ 9 Abs 4a Satz 9 EStG). Zu Einzelheiten > Reisekostenvergütungen Rz 19; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 40ff. Bei einer Vollverpflegung wird die dem Anwärter zustehende Verpflegungspauschale somit auf 0 EUR gekürzt. Hat der Anwärter für die gewährten Mahlzeiten ein Entgelt zu zahlen, mindert dieses den Kürzungsbetrag (§ 9 Abs 4a Satz 10 EStG); > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 45,45/1.

Die Verpflegungspauschale, die nach Abzug des um die Zuzahlung geminderten Kürzungsbetrags verbleibt, kann als WK geltend gemacht werden. Ein Entgelt, das für nach Ablauf der Dreimonatsfrist gewährte Mahlzeiten gezahlt wird, mindert den zu versteuernden Sachbezug (> Rz 12). Ein den Sachbezugswert übersteigender Betrag kann steuerlich nicht berücksichtigt werden.

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