Rz. 15

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Trennungsgelder/Trennungsentschädigungen (TE) sind die ebenfalls nach BRKG oder entsprechenden Landesgesetzen erstatteten Auslagen aus Anlass einer Abordnung. Sie sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 und Abs 4a EStG abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen (§ 3 Nr 13 Satz 2 HS 2 EStG); das entspricht dem Umfang des im privaten Dienst für eine > Doppelte Haushaltsführung geltenden Aufwendungsersatzes (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 28–29; 60 ff; 94ff). Zu Besonderheiten > Bundeswehr Rz 20 ff; im Übrigen gelten auch bei Auslandseinsätzen § 3 Nr 13 EStG und § 3 Nr 16 EStG. Zu weiteren Hinweisen > Trennungsentschädigungen.

 

Rz. 16

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

§ 3 Nr 13 EStG regelt ferner den Umfang der Steuerbefreiung für Aufwendungen aus Anlass eines dienstlich angeordneten Umzugs, die aus öffentlichen Kassen ersetzt werden. Dazu wird auf die gesonderte Darstellung bei > Umzugskosten Rz 5 ff hingewiesen.

 

Rz. 17

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Andere Leistungen aufgrund reisekostenrechtlicher Vorschriften: Bei pauschalen Vergütungen bestimmt sich die Steuerfreiheit im Einzelfall danach, inwieweit sie steuerlich als WK abziehbaren Aufwand abgelten oder nicht (> Zehrgelder Rz 2). Auch beim Einsatz eines behördeneigenen Kfz bleibt der geldwerte Vorteil aus der Nutzung für Privatfahrten einschließlich der Wegstrecken zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht nach § 3 Nr 13 EStG oder § 3 Nr 16 EStG steuerfrei (BFH 196, 165 = BStBl 2001 II, 844; > Entfernungspauschale Rz 88); steuerfrei bleibt aber die > Wagenpflegepauschale als > Auslagenersatz nach § 3 Nr 50 EStG (BFH aaO LS 2). Bei Inanspruchnahme eines Dienstwagens durch einen Beamten ersetzt dessen dienstrechtliche Bestätigung gegenüber dem Dienstherrn, er habe in bestimmtem Umfang Dienstreisen unternommen, nicht ein ordnungsgemäß geführtes > Fahrtenbuch; der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens ist (dann) mit der 1-%-Regelung für > Kraftfahrzeuggestellung anzusetzen (BFH/NV 2007, 1654).

 

Rz. 18

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Die in § 3 Nr 13 EStG genannten Reisekostenvergütungen sind eigentlich nur Geldleistungen. Die Steuerbefreiung wird aber inzwischen weitgehend auch für Sachleistungen angewendet (> R 3.13 Abs 1 Satz 1 LStR). So ergibt sich uE aus der kostenlosen Beförderung oder Unterbringung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit kein als Arbeitslohn zu besteuernder geldwerter Vorteil; dieser Tatbestand erfüllt nicht die Merkmale von > Arbeitslohn Rz 55 ff.

 

Rz. 19

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Wird aber anlässlich einer Auswärtstätigkeit übliche Verpflegung (das sind > Mahlzeiten im Wert bis zu 60 EUR; vgl § 8 Abs 2 Satz 8 EStG) unentgeltlich gestellt, so wird der geldwerte Vorteil mit dem Wert der SvEV angesetzt (§ 8 Abs 2 Satz 8 EStG;> Sachbezugswerte; aktuell > Anh 15 S 19). Eine Versteuerung entfällt, wenn dem ArbN eine Verpflegungspauschale nach § 9 Abs 4a Satz 1 bis 7 EStG zusteht (§ 8 Abs 2 Satz 9 EStG). Im Gegenzug ist aber grundsätzlich die zustehende Verpflegungspauschale zu kürzen (zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 40 ff sowie > Reisekosten Rz 80 ff und insbesondere Rz 108ff).

 

Rz. 19/1

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

§ 6 Abs 2 BRKG sieht für diesen Fall eine Kürzung des Tagegelds in Höhe von 20 % für das Frühstück und je 40 % für das Mittag- und Abendessen vor. Dem ArbN steht dienstrechtlich die Auszahlung nur eines gekürzten Tagegeldes zu, sodass die Kürzung der Verpflegungspauschale entfällt (ergänzend > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 45/1, > Reisekosten Rz 109/2).

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