Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Aufwendungen für eine privat organisierte Lerngemeinschaft im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme oder eines > Ausbildungsdienstverhältnis sind > Werbungskosten, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Lerngemeinschaft so gut wie ausschließlich aus beruflichen Gründen gebildet und wirklich durchgeführt worden ist (§ 9 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 10 ff). Für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses oder für ein Erststudium als Erstausbildung ist der WK-Abzug aber ausgeschlossen (vgl § 9 Abs 6 EStG; verfassungsgemäß nach BVerfG vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14 usw, DStR 2020, 93 = NJW 2020, 451, differenziert dazu zB Hilbert, NWB 2020, 136); es kommt nur der Abzug als > Sonderausgaben in Betracht. Handelt es sich aber um ein Erststudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung, ist der WK-Abzug möglich (vgl BFH 225, 393 = BStBl 2010 II, 816; > Bildungsaufwendungen Rz 12).

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Sind dagegen private Gründe für die Beteiligung an einer Lerngemeinschaft nicht auszuschließen, können die gemischten Aufwendungen auch nach heutiger Lage etwaig in vollem Umfang dem Abzugsverbot des § 12 Nr 1 Satz 2 EStG unterliegen (vgl bereits EFG 1995, 7; ergänzend zur heutigen Situation > Lebensführung Rz 4 ff). Solche gemischten Aufwendungen entstehen zB Marketing-Managern, die sich an 5 Wochenenden im VZ an verschiedenen Orten zum Erfahrungsaustausch trafen (nicht abziehbar nach EFG 1991, 312). Für den Nachweis, dass Aufwendungen für eine Lerngemeinschaft so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sind, verlangt das FA zur Verhinderung von Missbräuchen detaillierte Angaben über den Ort, die Häufigkeit und die Dauer der Zusammenkünfte, über die Teilnehmer und deren Ausbildungsstand sowie Gestaltung und Inhalte der Lerngemeinschaft und deren konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Stpfl. Tägliche oder fast jedes Wochenende stattfindende Zusammenkünfte besonders mit befreundeten Personen können auf eine private Mitveranlassung der Aufwendungen hindeuten (vgl EFG 1975, 462). Häufige Zusammenkünfte können aber zB bei der Examensvorbereitung beruflich erforderlich sein. Auch der BFH hält es für erforderlich, zum Nachweis der ausschließlich beruflichen Veranlassung die Teilnehmer der Lerngemeinschaft als Zeugen zu vernehmen (BFH/NV 1997, 349) und hat eine Lerngemeinschaft im häuslichen Bereich nicht als beruflich veranlasst behandelt (BFH/NV 1993, 533). Ähnlich einschränkend EFG 2002, 1221 für eine Lerngemeinschaft, an der ein Steuerfachgehilfe zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung teilnimmt. Ergänzend > Beamtenanwärter Rz 15, > Referendare Rz 2.

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