Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Ausführungen dieses Stichworts gelten uE für jedwede Fachliteratur ungeachtet der jeweiligen "Medienform". Die Grundsätze bisheriger Rechtsprechung zu idR im Druck erschienenen Werken ("Printmedien") sollten demnach – soweit möglich und sinnvoll – auch auf andere (digitale) Formate übertragen werden (zB E-Books und E-Paper sowie etwaige zugehörige Lesegeräte, Online-Abonnements, kostenpflichtige Datenbankzugänge und Apps, digitale Fachportale etc).

Allgemein gehören dabei Aufwendungen für Literatur (etwa Bücher oder Zeitschriften), die weder als > Arbeitsmittel (> Rz 2f) noch als > Bildungsaufwendungen (> Rz 6) berücksichtigt werden können, zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private > Lebensführung; vgl § 12 Nr 1 Satz 2 EStG.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Anders gehört ausschließlich berufsbezogene Literatur zu den Arbeitsmitteln. Die hierfür entstehenden Aufwendungen sind > Werbungskosten bzw > Betriebsausgaben (vgl § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 6 bzw § 4 Abs 4 EStG). Auf die Höhe der Aufwendungen kommt es grundsätzlich nicht an (wegen etwaiger > Absetzungen für Abnutzung vgl > Rz 5): Der Stpfl kann grundsätzlich selbst bestimmen, welche Aufwendungen er im beruflichen Interesse machen will (BFH 115, 55 = BStBl 1975 II, 421).

 

Rz. 2/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Arbeitsmittel sind vor allem Bücher oder Zeitschriften und vergleichbare Werke, die sich inhaltlich auf bestimmte Fachgebiete und Sektoren, zB den kaufmännischen, naturwissenschaftlichen, medizinischen oder technischen Bereich, beschränken und nur für den ausgeübten oder künftigen Beruf des Stpfl von Interesse sind. Bücher und Zeitschriften mit allgemeinbildendem Inhalt werden nur dann als Arbeitsmittel behandelt, wenn sichergestellt ist, dass sie ausschließlich oder ganz überwiegend beruflichen Zwecken dienen (BFH 122, 467 = BStBl 1977 II, 716; BFH 134, 299 = BStBl 1982 II, 67). Es kommt also bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die private > Lebensführung gegeben sind, im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands, als vielmehr auf den tatsächlichen Verwendungszweck (die Funktion) jedes konkreten Werkes im jeweiligen Einzelfall für den betreffenden Stpfl an (BFH/NV 1990, 564 mwN). Dies führt zu einer umfangreichen, unübersichtlichen und in der Praxis oftmals wenig hilfreichen Kasuistik (vgl zB die Nachweise in > Rz 3 f). Besser ist es uE, strikt auf die Grundsätze beruflicher Veranlassung abzustellen. Steht etwa bei einem Lehrer die Verwendung bestimmter Literatur im Unterricht und zur Unterrichtsvorbereitung so sehr im Vordergrund, dass eine evtl daneben gegebene private (Mit-)Benutzung völlig in den Hintergrund tritt, wird es sich um > Arbeitsmittel handeln (zB der Duden bei einem Deutschlehrer).

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Nachweise: Für Werke mit ausschließlich fachlichem Inhalt ist eine so gut wie ausschließlich der Berufsausübung dienende Nutzung indiziert. Handelt es sich hingegen um Bücher und Zeitschriften, die nicht ausschließlich für Fachleute von Interesse sind, genügen keine Belege über "Fachliteratur", damit das FA den Umfang der beruflichen Nutzung nachvollziehen kann. Vielmehr hat der ArbN die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen (> Glaubhaftmachung). Dazu kann ein Lehrer die berufliche Nutzung von (allgemeinbildenden oder schöngeistigen) Büchern oder Zeitschriften nachweisen, indem er gegenüber dem FA anhand einer nachvollziehbaren Aufzeichnung angibt, welches Buch bzw welche Zeitschrift er in welcher Klasse zu Unterrichtszwecken benutzt hat (BFH/NV 1990, 564). Ebenso spricht für die berufliche Nutzung, wenn er ein Buch (moderne Literatur) zweimal besitzt, zB einmal für Unterrichtszwecke und einmal zur Privatlektüre (BFH 106, 59 = BStBl 1972 II, 723; BFH 122, 467 = BStBl 1977 II, 716). Gelingt der Nachweis beruflicher Verwendung nicht, kann gleichwohl wiederum der objektive Charakter des Werkes den Ausschlag geben (BFH/NV 1986, 401; 1991, 598; OFD Köln, FR 1987, 283). Anerkannt wurden Aufwendungen für die "Enzyklopädie des Tierreichs" bei einem Biologielehrer (EFG 1972, 179), die "Encyclopaedia Britannica" bei einem Englischlehrer (BFH 134, 299 = BStBl 1982 II, 67), Mikrofilme von Predigerhandschriften bei einem Geistlichen (BFH 77, 313 = BStBl 1963 III, 435). Eine überzeugende Aufteilung der Nutzung beim Bezug von > Tageszeitungen und Wochenzeitschriften (Die Zeit und Der Spiegel; BFH 158, 266 = BStBl 1990 II, 19), der FAZ (BFH 139, 151 = BStBl 1983 II, 715), die womöglich noch von anderen Angehörigen des Haushalts mitgenutzt werden, ist uE nicht möglich; dies gilt wohl auch für entsprechende kostenpflichtige Zugänge zu diesbezüglichen Online-Portalen.

 

Rz. 3/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Weitere ältere Entscheidungen (ablehnend):

Abgelehnt wurde der WK-Abzug für schöngeistige Literatur bei einem Deutschlehrer (vgl EFG 1992, 65). BFH 65, 246 = BStBl 1957 III, 328 und BFH 122, 467 = B...

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