Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Mit dem Grundfreibetrag abgegolten sind Aufwendungen des Stpfl zum Erwerb der allgemeinbildenden Kenntnisse und Fähigkeiten.

Zu Werbungskosten führen Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung/ein Erststudium (nur) im Rahmen eines Dienstverhältnisses und für eine beruflich veranlasste Bildungsmaßnahme (Fort- und Weiterbildung) nach vorangegangener abgeschlossener erster Berufsausbildung/einem Erststudium.

Sonderausgaben sind Aufwendungen bis zu 6 000 EUR im VZ für eine Berufsausbildung oder ein Studium, die nicht zu WK führen.

A. Einführung, Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Aufwendungen für die eigene Aus- und Fortbildung (> Rz 2) können je nach Sachverhalt als WK oder SA, nur in Ausnahmefällen auch als AgB die steuerliche BMG mindern. Kommt ein Abzug als WK/SA/AgB nicht in Betracht, handelt es sich um steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen; sie werden durch den > Grundfreibetrag (> Existenzminimum) abgegolten.

 

Rz. 2

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Der Oberbegriff für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Aus-, Fort- oder Weiterbildung stehen, ist Bildungsaufwendungen. Dazu gehört zunächst der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die als Grundlage für die Ausübung eines Berufs geeignet sind, also bereits der Erwerb einer Allgemeinbildung, besonders der Schulbildung. Daran schließt idR eine Berufsausbildung oder ein Erststudium an, also das erstmalige Erlernen einer Tätigkeit mit dem Ziel, diese später als Beruf auszuüben. Zu Einzelheiten > Rz 43 ff. Ist der Stpfl ins Erwerbsleben eingetreten, muss er in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleiben, also den jeweiligen (teils neuen) Anforderungen dieses Berufs gerecht werden, oder er will sich für einen beruflichen Aufstieg qualifizieren (vgl dazu > Rz 22 ff). Zunehmend wird es erforderlich, sich in andere Berufe umzuschulen und dazu eine andersartige (neue) Qualifikation zu erwerben. Bei einer Unterbrechung der Berufsausübung, zB nach dem Verlust des Arbeitsplatzes oder während einer längeren > Elternzeit, wird eine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf erwünscht sein (vgl dazu > Rz 28 ff).

 

Rz. 2/1

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Grundsätzlich ist zu entscheiden, ob Bildungsaufwendungen dem Erwerb von Wissen dienen, mit dem im > Inland stpfl > Einnahmen erzielt werden sollen, oder ob eine solche Beziehung nicht besteht, das Wissen vielmehr für außerberufliche Zwecke erworben wird. Besteht ein Zusammenhang mit der Erzielung von solchen Einnahmen, gehören die Aufwendungen im Grundsatz zu den WK. Werden sie für eine erstmalige Berufsausbildung (> Rz 13 ff) – Ausnahme: Ausbildungsdienstverhältnis (> Rz 19 ff) – oder ein Erststudium (> Rz 15 ff) aufgewendet, so werden sie durch § 9 Abs 6 EStG vom WK-Abzug ausgeschlossen.

 

Rz. 3

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Rechtsentwicklung: Die steuerliche Berücksichtigung von Bildungsaufwendungen hat sich mit dem Bedeutungswandel der Bildung selbst verändert. Lebenslanges Lernen ist nicht nur für unsere Gesellschaft insgesamt von zentraler Bedeutung, sondern für jeden Einzelnen die Voraussetzung dafür, (s)einen Erwerbsberuf dauerhaft mit zumindest gleichbleibender Qualifikation ausüben zu können. Bis heute geht das Steuerrecht aber im Grundsatz davon aus, dass mit der Berufsausbildung in erster Linie die bleibenden Grundlagen für das Erwerbsleben geschaffen werden; diese Aufwendungen werden der allgemeinen > Lebensführung zugeordnet.

Dieser Vorstellung folgend werden Bildungsaufwendungen unterschieden in im Grundsatz nicht abzugsfähige Ausbildungskosten und als WK abziehbare Fortbildungskosten. Aufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, das zB von Auszubildenden oder Beamtenanwärtern zum Zwecke der Ausbildung eingegangen wird, erkannte die Rechtsprechung als WK an.

 

Rz. 4

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Der zunehmende Wandel in der Arbeitswelt machte es erforderlich, auch die Aus- und Weiterbildung zumindest begrenzt steuerlich stärker zu fördern. Durch das StÄndG 1968 vom 20.02.1969 (BGBl 1969 I, 141) wurde erstmals ein Abzug als > Sonderausgaben eingeführt, der jedoch – schon wegen der Höchstbeträge – keine befriedigende Behandlung der Bildungsaufwendungen bewirkte. Bis 2003 galt noch ein Höchstbetrag von gerade einmal 920 EUR im Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöhte sich auf 1 227 EUR, wenn der Stpfl wegen der Berufsausbildung außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, untergebracht war (§ 10 Abs 1 Nr 7 Satz 1 und 2 EStG idF des JStG 1997 vom 20.12.1996, BGBl 1996 I, 2049, geändert durch das StEuGlG vom 19.12.2000, BGBl 2000 I, 1790 = BStBl 2001 I, 3).

 

Rz. 4/1

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

In der Rechtsprechung verschob sich aber zwischenzeitlich die Abgrenzung hin zu mehr als WK abziehbaren Aufwendungen (vgl u a BFH 201, 156 = BStBl 2003 II, 403 sowie BFH 202, 314 = BStBl 2004 II, 884 und BFH 214, 370 = BStBl 2006 II, 764). Als WK berücksichtigen wollte der BFH grundsätzlich nicht nur Fort-, sondern nunmehr auch Aus- und Weiterbildungsaufwendungen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem ...

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