Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Aufwendungen für Tageszeitungen sind idR nicht abziehbare Aufwendungen für die > Lebensführung Rz 15 Medien, selbst wenn sie aus beruflichen Gründen zusätzlich zu anderen örtlichen oder überörtlichen Zeitungen gehalten werden (vgl > Arbeitsmittel Rz 17 Tageszeitungen ). Zu Einzelfällen > Bewerbung Rz 4, > Reisekosten Rz 35, 126. Bei Zeitungsverlagen sowie im Vertrieb von Tageszeitungen ist die kostenlose Überlassung einer Tageszeitung an eigene ArbN einschließlich ersparter Zustellkosten ggf im Rahmen von § 8 Abs 3 EStG steuerfrei (> Arbeitslohn Rz 107, > Rabatte Rz 30 ff; > Zeitungsverlag).

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