Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die kostenlose Überlassung einer Tageszeitung an ArbN von Zeitungsverlagen sowie Freianzeigen der Mitarbeiter von Zeitungsbetrieben sind Einnahmen iSd § 8 Abs 3 EStG und damit wegen des Rabatt-Freibetrags im Allgemeinen steuerfrei; > Arbeitslohn Rz 97, > Rabatte Rz 55 ff. Ob dies auch für die Abgabe von Freiexemplaren aus sog Überdruckreserven gilt, die von anderen Konzernunternehmen eines Zeitschriftenverlags aufgelegt werden, dürfte davon abhängen, ob der Vorteil vom ArbG oder einer anderen Gesellschaft im Konzern erbracht wird; > Rabatte (besonders Rz 21, 22; ergänzend > Lohnzahlung durch Dritte). Hersteller einer Zeitung kann auch sein, wer sie im Auftrag eines anderen produziert, zB eine Druckerei (BFH 200, 254 = BStBl 2003 II, 154; > Rabatte Rz 31). Die Freianzeigen von ArbN der die Zeitschriften druckenden Betriebe werden von § 8 Abs 3 EStG ebenfalls begünstigt (> Arbeitslohn Rz 97, > Sachbezüge Rz 70 Druckerzeugnisse). In Todesfällen können die Freianzeigen ggf als > Beihilfen Rz 43 steuerfrei bleiben. In anderen Fällen kann § 8 Abs 2 Satz 11 EStG anwendbar sein (> Sachbezüge Rz 50 ff). Wegen der Zeitzuschläge > Lohnzuschläge.

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