Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Für einen Abzug als SA in Betracht kommende Prämien an Versicherungsunternehmen sind ua nur dann abziehbar, wenn das Versicherungsunternehmen den Sitz oder die Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der > Europäische Union oder einem anderen Vertragsstaat des > Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) hat und das Versicherungsgeschäft im > Inland betreiben darf oder aber eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist (§ 10 Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Beiträge an eine ausländische Sozialversicherung oder im Ausland ansässige > Berufsständische Versorgungseinrichtungen kommen grundsätzlich für einen Abzug als SA in Betracht, auch wenn der ausländische Träger keine besondere Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat (§ 10 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst b und c EStG; BFH/NV 1992, 382); sie sind allerdings insoweit nicht abziehbar, als sie auf im Inland steuerfreien Arbeitslohn entfallen (§ 10 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG). Das gilt auch für ausländische Krankenkassen (DB 1972, 705). Zu Besonderheiten der Vorsorgepauschale > Ausländische Arbeitnehmer im Inland Rz 11. Zur Steuerfreiheit von Beiträgen nach § 3 Nr 62 Satz 2 EStGZukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 28 ff. Zum Abzug der Prämien für die Kfz-Haftpflichtversicherung von Auslandsbeamten als SA > Haftpflichtversicherungsprämien Rz 5.

 

Rz. 3

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Sozialversicherung: Grundsätzlich besteht keine Beitragspflicht zur inländischen SozVers, wenn im Ausland beschäftigte ArbN für einen ausländischen ArbG für eine im Voraus zeitlich begrenzte Dauer in Deutschland tätig werden (Einstrahlung). Dann besteht die Beitragspflicht im Ausland idR fort; zur Besteuerung der Beiträge > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 35 ff. Zu Besonderheiten > Japan Rz 5, > Kroatien Rz 15, > Schweiz Rz 27 ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Für den SA-Abzug kommen auch Beiträge an im Ausland ansässige Anbieter iSv § 80 EStG in Betracht (vgl § 10 Abs 2 Nr 2 Buchst d EStG), also von Verträgen für eine > Riester-Rente. Dazu gehören auch im Ausland ansässige Pensionsfonds, Pensionskassen oder Versicherungsunternehmen (vgl § 82 Abs 2 EStG). Zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge Rz 20 ff sowie > Betriebliche Altersversorgung.

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