Rz. 10

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Zum LSt-Abzug verpflichtet ist ein > Inländischer Arbeitgeber (> Betriebsstätte Rz 7 ff) oder – bei > Arbeitnehmerüberlassung – auch ein ausländischer Verleiher (§ 38 Abs 1 Satz 1 EStG); ArbG-Pflichten bestehen im > Inland außerdem im Fall der > Entsendung von Arbeitnehmern iSv § 38 Abs 1 Satz 2 EStG; vgl hierzu die Darstellung aus Sicht des ArbG beim Stichwort > Ausland Rz 30 ff. Zu beachten ist ferner eine mögliche > Lohnzahlung durch Dritte iSv § 38 Abs 1 Satz 3 EStG.

 

Rz. 11

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Für die Bemessung der Vorsorgepauschale berücksichtigt die FinVerw nur Beiträge für die inländische Sozialversicherung oder eine inländische private Kranken-/Pflegeversicherung. Anderenfalls ist für den LSt-Abzug die Mindestvorsorgepauschale anzusetzen (> Vorsorgepauschale Rz 43 ff). Zu Beiträgen an einen ausländischen SV-Träger > Ausländische Versicherungsunternehmen, > Sonderausgaben Rz 52ff.

 

Rz. 12

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Wenn monatlich entlohnte ArbN ihre Tätigkeit im Inland während des Monats aufgenommen oder beendet haben oder nur einige Tage im Inland tätig sind, ist der Monat nicht der > Lohnzahlungszeitraum Rz 10 (> Ausland Rz 34).

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