Lohnsteuererstattung für Mitarbeitende aus dem Ausland
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Ausland unterliegen in Deutschland oftmals der sogenannten beschränkten Steuerpflicht, weil sie inländische Einkünfte erzielen. Ob das Besteuerungsrecht aber letztendlich in Deutschland verbleibt, hängt unter anderem von der Tätigkeitsdauer und vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen mit dem ausländischen Staat ab. Es kommt jedoch in solchen Fällen immer wieder vor, dass der Arbeitgeber seine Zahlungen dem deutschen Lohnsteuerabzug unterwirft, obwohl das Besteuerungsrecht einem anderen Staat zusteht.
Neuer Erlass des BMF bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
Wird eine Zahlung des Arbeitgebers dem Lohnsteuerabzug unterworfen, obwohl die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmenden zugewiesen ist, besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag zu stellen, soweit noch keine Steuererklärung abgegeben worden ist oder es sich um eine Pflichtveranlagung handelt (in analoger Anwendung des § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG). Genauso ist zu verfahren, wenn eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht (teilweise auch versehentlich) dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, obwohl überhaupt keine Steuerpflicht des Arbeitnehmenden im Inland bestanden hat. Auch dieser Fall tritt im Lohnsteuerverfahren häufiger auf.
Der Erstattungsanspruch ist jeweils gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu richten. Besondere Formvorschriften gelten dafür nicht. Betroffenen Mitarbeitenden bleibt in solchen Fällen regelmäßig die Abgabe einer Steuererklärung in Deutschland erspart.
Lohnsteuererstattung für Mitarbeitende aus dem Ausland: Anwendung
Die neue Verwaltungsregelung (siehe BMF-Schreiben vom 27. Juni 2022 - IV B 8 - S 2301/13/10002) ist bereits auf alle Fälle anzuwenden, bei denen der laufende Arbeitslohn für einen nach dem 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, sowie auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.
Für frühere Fälle gab es eine nahezu identische Regelung im Lohnsteuerhandbuch der Finanzverwaltung (H 41c LStH), die für Fälle vor 2021 weiter anwendbar bleibt.
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