Lohnsteuererstattung für Mitarbeitende aus dem Ausland
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Ausland unterliegen in Deutschland oftmals der sogenannten beschränkten Steuerpflicht, weil sie inländische Einkünfte erzielen. Ob das Besteuerungsrecht aber letztendlich in Deutschland verbleibt, hängt unter anderem von der Tätigkeitsdauer und vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen mit dem ausländischen Staat ab. Es kommt jedoch in solchen Fällen immer wieder vor, dass der Arbeitgeber seine Zahlungen dem deutschen Lohnsteuerabzug unterwirft, obwohl das Besteuerungsrecht einem anderen Staat zusteht.
Neuer Erlass des BMF bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
Wird eine Zahlung des Arbeitgebers dem Lohnsteuerabzug unterworfen, obwohl die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmenden zugewiesen ist, besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag zu stellen, soweit noch keine Steuererklärung abgegeben worden ist oder es sich um eine Pflichtveranlagung handelt (in analoger Anwendung des § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG). Genauso ist zu verfahren, wenn eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht (teilweise auch versehentlich) dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, obwohl überhaupt keine Steuerpflicht des Arbeitnehmenden im Inland bestanden hat. Auch dieser Fall tritt im Lohnsteuerverfahren häufiger auf.
Der Erstattungsanspruch ist jeweils gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu richten. Besondere Formvorschriften gelten dafür nicht. Betroffenen Mitarbeitenden bleibt in solchen Fällen regelmäßig die Abgabe einer Steuererklärung in Deutschland erspart.
Lohnsteuererstattung für Mitarbeitende aus dem Ausland: Anwendung
Die neue Verwaltungsregelung (siehe BMF-Schreiben vom 27. Juni 2022 - IV B 8 - S 2301/13/10002) ist bereits auf alle Fälle anzuwenden, bei denen der laufende Arbeitslohn für einen nach dem 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, sowie auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.
Für frühere Fälle gab es eine nahezu identische Regelung im Lohnsteuerhandbuch der Finanzverwaltung (H 41c LStH), die für Fälle vor 2021 weiter anwendbar bleibt.
Das könnte Sie auch interessieren:
Steuerklassenwahl bei Ehegatten: Änderungen ab Juni 2022
Erhöhung der Entfernungspauschale ab 2022
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen seit Juni 2022
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
9.0751
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
7.962
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
7.678
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
6.66242
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
6.602
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
5.058
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.340
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
4.245
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
3.878
-
Pauschalversteuerung einer Betriebsveranstaltung
3.718
-
Steuerfreie Aktivrente ab 2026
23.12.2025
-
Steuerfreier Arbeitgeberersatz für den Doppelhaushalt als Unterkunftskosten
23.12.2025
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
22.12.20256
-
Sofortprogramm bringt Steuererleichterungen im Personalbereich
22.12.2025
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
19.12.2025
-
Fristende für Initialabruf beim DaBPV
18.12.2025
-
Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
17.12.2025
-
Minijob: Umlage U2 im Jahr 2026
16.12.2025
-
Entgeltfortzahlung im Minijob: Umlage U1 ab 2026
16.12.2025
-
Verfahrensänderung bei Entsendungen in Abkommensstaaten
15.12.2025