Wahl der Steuerklasse bei Ehe- oder Lebenspartnern

Wie können Ehegatten oder Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die "richtige" Steuerklasse für sich wählen? Ein Merkblatt der Finanzverwaltung enthält Tipps und Hinweise zu möglichen Steuerklassenkombinationen und zum Wechsel der Steuerklasse. Aufgrund der nachträglichen Änderungen durch das Steuerentlastungs­gesetz hat die Finanzverwaltung für 2022 eine aktualisierte Version herausgegeben.

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Als weitere Alternative kommt das sogenannte Faktorverfahren in Betracht.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz sind für 2022 der steuerfreie Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag angehoben worden - beides mit Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug. Das Gesetz ist zwar erst Anfang Juni in Kraft getreten, gilt aber bereits mit Rückwirkung für das ganze Jahr 2022. Nähere Einzelheiten lesen Sie in unserem Beitrag "Steuerentlastungen mit Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug beschlossen".

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Änderungen hat das BMF das Merkblatt für die Steuerklassenwahl für 2022 ein zweites Mal aktualisiert.

Steuerklassenkombinationen für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner circa 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte circa 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Die Steuerklasse IV ist insbesondere bei ähnlichem Verdienst beider Ehegatten zu empfehlen.

Steuerklassenwahl: Tabellen helfen bei der Entscheidung

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmenden die Steuerklassenwahl zu erleichtern, hat die Verwaltung Tabellen ausgearbeitet, aus denen Ehegatten oder (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassen­kombination feststellen können, bei der sie die geringste Lohn­steuer entrichten müssen.

Steuerklassenwechsel: Antrag an das Finanzamt richten

Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. 

Ein Antrag auf Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann mit dem Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" für das Kalenderjahr 2022 bis spätestens 30. November 2022 entweder elektronisch unter "Mein Elster" oder beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden.

Auch ein mehrfacher Steuerklassenwechsel im laufenden Kalenderjahr ist möglich. 

Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Bei der Steuerklassenkombination III/V besteht generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Steuerklassenwahl hat auch außersteuerliche Folgen

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt.



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