Rz. 1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Unter Aushilfstätigkeit versteht man idR eine einmalige oder von Fall zu Fall im Zuge von Gelegenheitsarbeiten, aber jeweils zeitlich befristet ausgeübte Beschäftigung. Aushilfstätigkeit verrichtet zB eine Person, die zusätzlich zum Stammpersonal vorübergehend als Urlaubs- oder Abwesenheitsvertretung, bei erhöhtem Arbeitsanfall oder (spontan) zur Vertretung erkrankter oder anderweitig ausgefallener ArbN beschäftigt wird. Denkbar ist aber auch die Vertretung des ArbG selbst durch einen entsprechend befähigten ArbN oder durch einen Selbständigen oder Gewerbetreibenden. Ggf sind bei entsprechender Aushilfstätigkeit berufsrechtliche oder Ausbildungs- und Qualifikationsvorgaben zu beachten. In bestimmten Branchen – zB der Gastronomie, dem Veranstaltungsgewerbe oder bei Kurier- und Lieferdiensten – werden Aushilfstätigkeiten oftmals von Jugendlichen, Schülern, Studierenden oder Rentnern übernommen.

 

Rz. 2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die Vergütung für eine Aushilfstätigkeit gehört je nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu den Einkünften aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit; es gelten die allgemeinen Abgrenzungsmerkmale; H 19.0 – Arbeitnehmer – LStH (> Arbeitnehmer Rz 5 ff, 8 ff, > Apotheker Rz 1, > Ärztevertreter, > Betriebshelfer (in der Landwirtschaft), > Notare Rz 2 und 3, > Rechtsanwälte Rz 3).

 

Rz. 3

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Bei einem Aushilfs-ArbN unterliegt der > Arbeitslohn grundsätzlich dem LSt-Abzug nach den §§ 38ff EStG (> Steuerabzugsverfahren), dh Einbehaltung der LSt (und ggf SolZ/KiSt) anhand der persönlichen > Lohnsteuerabzugsmerkmale, bei schuldhafter > Nichtverfügbarkeit der ELStAM nach Steuerklasse VI. Überzahlte Lohnsteuer erstattet das FA ggf bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern. Der ArbG darf den LSt-Abzug bei Aushilfskräften nicht unterlassen, weil der ArbN auf das Kalenderjahr gesehen – mit Blick etwa auf den > Grundfreibetrag – voraussichtlich steuerfrei bleibt.

 

Rz. 4

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Abgaben mit einem Pauschsteuersatz erhoben werden (§ 40a EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff, vgl R 40a.1 und R 40a.2 LStR, > Geringfügige Beschäftigung).

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