Rz. 1
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Studenten der Pharmazie, die im Rahmen eines betrieblichen Praktikums tätig werden und Tariflohn erhalten, sind > Arbeitnehmer. ArbN-Tätigkeit ist auch die Urlaubsvertretung durch einen Apotheker, der ausschließlich aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig wird (EFG 2002, 1513; BFH 127, 201 = BStBl 1979 II, 414). Maßgebend ist das vertragliche (Innen-)Verhältnis, nicht das Erscheinungsbild nach außen (> Arbeitnehmer Rz 23). Wechselseitige Teilzeitarbeitsverhältnisse zwischen Eheleuten, die jeweils eine Apotheke betreiben, werden nicht anerkannt (> Arbeitnehmer Rz 89).
Rz. 2
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die Zuschüsse der Gehaltsausgleichskassen der Apothekerkammern an pharmazeutische Angestellte sind Arbeitslohn. Die Nachtzuschläge und die Nachtdienstzulagen bleiben nur im Rahmen von § 3b EStG steuerfrei (> Lohnzuschläge). Zum verbilligten Bezug von > Medikamente. Zur Teilnahme am Apothekerball als berufliche Veranstaltung >Branchenball.
Rz. 3
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die in den Ländern bestehende ‚Apothekerversorgung’ sind > Berufsständische Versorgungseinrichtungen (vgl BMF vom 07.02.2007, BStBl 2007 I, 262), weil sie den GRV vergleichbare Leistungen iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG erbringen. Beiträge zum Aufbau dieser Basisversorgung sind mit Höchstbeträgen als > Sonderausgaben Rz 31 abziehbar. Zu den ArbG-Beiträgen und zur Besteuerung der Versorgungsleistungen > Berufsständische Versorgungseinrichtungen Rz 2 und 3.
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