Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Hat der Stpfl vor Beginn des VZ das 64. Lebensjahr vollendet, werden seine Einkünfte um einen Altersentlastungsbetrag gemindert (§ 24a EStG). Dies verstößt weder gegen den > Gleichheitssatz des GG noch gegen Europarecht (BFH/NV 2018, 1273). Der Altersentlastungsbetrag wird jedoch nicht bei Kapitalerträgen berücksichtigt, die der > Abgeltungsteuer unterliegen (EFG 2014, 2118), was verfassungsgemäß ist (BFH/NV 2017, 1163; VerfB nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 11.04.2018 – 2 BvR 2081/17). Im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs 3 EStG kann der Altersentlastungsbetrag einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen (EFG 2019, 533 – Rev der FinVerw, BFH IX R 3/19).

Bis zum VZ 2004 betrug der Altersentlastungsbetrag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht > Arbeitslohn sind, höchstens 1 908 Euro. Seit VZ 2005 wird der Altersentlastungsbetrag als Bestandteil der Übergangslösung bei der Umstellung der Besteuerung der > Alterseinkünfte Rz 4 abgebaut. Für jeden folgenden Jahrgang von Stpfl/ArbN ermäßigt sich der Prozentsatz und der Jahres-Höchstbetrag nach Maßgabe der Tabelle in § 24a EStG. Er wird erst ab dem VZ 2040 ganz entfallen. Seit dem VZ 2009 wird der Altersentlastungsbetrag auch bei beschränkt Stpfl angewendet (vgl § 50 Abs 1 Satz 3 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Für die Bemessung des individuellen Entlastungsbetrags ist das Kalenderjahr maßgebend, das auf den 64. Geburtstag folgt. Die dafür aus der Tabelle in § 24a EStG zu entnehmenden Größen bleiben für die Folgejahre unverändert; es gilt das > Kohortenprinzip.

 

Beispiel:

Der ArbN ist am 30.05.1952 geboren. Er beging im Kalenderjahr 2019 seinen 67. Geburtstag am 30.05. Sein Altersentlastungsbetrag ermittelt sich so:

Seinen 64. Geburtstag hat der ArbN am 30.05.2016 begangen. Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr ist 2017; dem Altersentlastungsbetrag liegen deshalb die Tabellenwerte für 2017 zugrunde. Das sind 20,8 % der Einkünfte, höchstens 988 EUR (vgl Tabelle nach § 24a Satz 5 EStG).

 

Rz. 3

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Die steuerliche Entlastung kommt Personen zugute, deren Altersversorgung nicht aus Pensionen oder Renten besteht. Begünstigt sind aber auch Pensionäre und Rentner, die noch > Arbeitslohn oder andere Einkünfte beziehen. Das gilt auch, wenn > Mehrere Dienstverhältnisse zum Bezug von Arbeitslohn führen (Steuerklasse VI; > Steuerklassen Rz 26 ff).

 

Rz. 4

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 EStG), Leibrenten (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG; > Renten Rz 15) und Versorgungsbezüge der Abgeordneten (§ 22 Nr 4 Satz 4 Buchst b EStG; > Abgeordnete) bleiben für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags außer Ansatz (§ 24a Satz 2 EStG), weil diese bereits anderweitig, nämlich durch den Versorgungs-Freibetrag (> Freibeträge für Versorgungsbezüge; §§ 19 Abs 2, 22 Nr 4 EStG) oder die auf den Ertragsanteil der Rente beschränkte Besteuerung, begünstigt sind. Ebenfalls außer Ansatz bleiben die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, die steuerlich weder durch Zulage, SA-Abzug oder Steuerfreiheit in der Ansparphase gefördert wurden (vgl § 24a Satz 2 Nr 4, 5 EStG; > Private Altersvorsorge Rz 152 ff, > Renteneinkünfte Rz 63, 65).

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