Rz. 63

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wurden in der Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge erbracht, so sind die Leistungen in der Versorgungsphase für Zwecke der Besteuerung aufzuteilen. Aufgeteilt wird in solche Leistungen, die gemäß § 22 Nr 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang nachgelagert zu besteuern sind, und in solche Leistungen, die Ausnahmeregelungen unterliegen. Zum Aufteilungsmaßstab vgl BMF vom 11.11.2004, BStBl 2004 I, 1061, geändert durch BMF vom 14.03.2012, BStBl 2012 I, 311. Zu möglichen Fällen der Aufteilung einer Riester-Rente vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 141, BStBl 2018 I, 93, jüngst neu veröffentlicht durch BMF vom 05.10.2023, Rz 143.

Geförderte Beiträge: Der Teil der Leistungen, der auf geförderten Beiträgen beruht, wird in vollem Umfang besteuert. Es gelten die Grundsätze in > Rz 62 entsprechend.
Nicht geförderte Beiträge: Soweit Renten aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag auf nicht geförderten Beiträgen und den darauf entfallenden Erträgen und Wertsteigerungen beruhen, werden diese mit dem Ertragsanteil besteuert (vgl § 22 Nr 5 Satz 2 Buchst a iVm § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG; > Rz 45 ff).

Im Fall der Kapitalauszahlung ist die Regelung des § 20 Abs 1 Nr 6 EStG in der für den zugrunde liegenden Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden (§ 22 Nr 5 Satz 2 Buchst b EStG). Zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 145, BStBl 2018 I, 93, jüngst neu veröffentlicht durch BMF vom 05.10.2023, Rz 147. Handelt es sich bei den Auszahlungen um gleich bleibende oder steigende monatliche (Teil-)Raten, variable Teilraten oder eine Kapitalauszahlung zB aus einem Bausparvertrag, auf die § 22 Nr 5 Satz 2 Buchst b EStG nicht anzuwenden ist, gilt § 22 Nr 5 Satz 2 Buchst c iVm § 20 Abs 1 Nr 6 Satz 2 EStG. Zu derartigen Erträgen vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 146, BStBl 2018 I, 9, jüngst neu gefasst durch BMF vom 05.10.2023, Rz 148.

 

Rz. 64

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bei Leibrenten aus einem Lebensversicherungsvertrag (einschließlich Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der > Betriebliche Altersversorgung) wird der Ertragsanteil besteuert, soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträgen beruht (§ 22 Nr 5 Satz 2 Buchst a iVm Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG [> Rz 45 ff]).

 

Rz. 64/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Entsprechendes gilt bei abgekürzten Leibrenten (> Renten Rz 24; zB Erwerbsminderungs-, Waisenrente) aus derartigen Verträgen, soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträgen beruht; der Ertragsanteil ergibt sich jedoch aus der Tabelle in § 55 Abs 2 EStDV. Folgende Fälle kommen hier in Betracht: Die (abgekürzte) Leibrente fließt aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag zu oder es handelt sich um eine (abgekürzte) Leibrente aus einer vor dem 01.01.2005 zugesagten Versorgung (vgl § 10 Abs 1 Nr 3a EStG) oder um eine (abgekürzte) Leibrente aus einer Versorgungszusage, die nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG erfüllt (vgl BMF vom 12.08.2021, Rz 157 iVm Rz 150 f, BStBl 2021 I, 1050). Zu Kapitalauszahlungen aus einem Lebensversicherungsvertrag vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 145, BStBl 2018 I, 93, jüngst neu veröffentlicht durch BMF vom 05.10.2023, Rz 147. Zu Leistungen aus einer reinen Risikoversicherung vgl BMF vom 01.10.2009, Rz 7, BStBl 2009 I, 1172.

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