Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Neuregelung der Besteuerung der > Alterseinkünfte hat Übergangsregelungen erfordert. Dazu gehören die > Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 EStG), der > Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und die nicht auf den Ertragsteil beschränkte Besteuerung einer Rente aus der Basisversorgung (§ 22 Satz 3 Buchst a/aa EStG; > Renteneinkünfte Rz 20, 21). Die Regelungen gelten jeweils für einen ganzen Jahrgang von Stpfl, und zwar entweder bezogen auf das Geburtsjahr oder das Jahr des Eintritts ins Rentenalter. Dieser Jahrgang von Personen, für den die einmal zu findende Regelung danach unverändert bleibt, wird als ‚Kohorte’ bezeichnet.

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