Rz. 26

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Steuerklasse VI gilt für ArbN, die während des Kalenderjahres nebeneinander von mehreren ArbG > Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der LSt vom Arbeitslohn aus dem zweiten und ggf weiteren Dienstverhältnissen (> Mehrere Dienstverhältnisse). Sie gilt auch, wenn das FA für das erste Dienstverhältnis die Steuerklasse V als LSt-Abzugsmerkmal festgestellt hat.

 

Rz. 26/1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Für ArbN mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag eröffnet die Regelung in § 39b Abs 2 Sätze 13ff EStG einen besonderen Lohnabrechnungszeitraum (> Lohnzahlungszeitraum), wenn sie nur gelegentlich nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und die Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt. Zu ähnlichen Sonderfällen > Lohnzahlungszeitraum Rz 30 ff.

 

Rz. 27

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Zum Aufbau der Steuerklasse VI > Lohnsteuertarif Rz 50. Die Zahl der > Kinderfreibeträge wird nicht berücksichtigt, wohl aber die Religionsgemeinschaft des ArbN und im Falle einer konfessionsverschiedenen Ehe auch die seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden > Ehegatten. Die Eheleute werden von Amts wegen veranlagt und sind zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet (vgl § 46 Abs 2 Nr 3a EStG).

 

Rz. 28

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Zu der in § 39c EStG vorgeschriebenen Anwendung der Steuerklasse VI durch den ArbG, wenn der ArbN schuldhaft das FA daran hindert, eine Steuerklasse festzustellen und der ArbG deshalb kein LSt-Abzugsmerkmal für den LSt-Abzug hat und es auch im elektronischen Verfahren nicht abrufen kann, Nichtverfügbarkeit der ELStAM.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge