Rz. 65

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wurden in der Ansparphase zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags ausschließlich nicht geförderte Beiträge erbracht, unterliegt eine spätere Rente der Besteuerung in Höhe des Ertragsanteils (vgl § 22 Nr 5 Satz 2 iVm Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG; > Rz 45 ff).

 

Rz. 66

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bei einer Versorgung aus einer betrieblichen Altersversorgung wird zwischen Zusagen auf eine bAV vor dem 01.01.2005 und nach dem 31.12.2004 erteilten Zusagen unterschieden (> Betriebliche Altersversorgung Rz 140/1). Die Ertragsanteilsbesteuerung gilt entsprechend für Rentenzahlungen aus vor dem 01.01.2005 zugesagten Versorgungsleistungen aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds, die ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen.

Für Leibrenten und andere Leistungen aufgrund von Zusagen nach dem 31.12.2004 gilt: Die auf nicht geförderten Beiträgen beruhende Rente wird mit dem Ertragsanteil besteuert (§ 22 Nr 5 Satz 2 iVm Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG; > Rz 45 ff; vgl BMF vom 12.08.2021, Rz 157 iVm Rz 150, BStBl 2021 I, 1050). Zur Kapitalauszahlung oder AuszahlungsratenRz 63.

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