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11.05.2015
FG Kommentierung
Erhält der Geldanleger, der bei dem Erwerb und späteren Verkauf bestimmter Aktien einen hohen Verlust erlitten hat, Schadensersatz von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die der AG einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt hatte, liegt darin kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.
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