Vorauszahlung auf Zahnbehandlungskosten

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes , so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG).

Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf. Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten hält die Rechtsprechung zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre für geboten. Auch Aufwendungen für Zahnprothesen und Zahnimplantate sind Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich abzugsfähig.

Zwangsläufig entstandene Krankheitskosten sind in der Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, in der sie eine endgültige Belastung des Steuerpflichtigen bedeuten. Der Abzugszeitpunkt richtet sich nach § 11 Abs. 2 EStG. Das bedeutet, dass die außergewöhnliche Belastung grundsätzlich im Veranlagungszeitraum der Verausgabung, vermindert um zu erwartende Ermäßigungen zu berücksichtigen ist. Ob das auch gilt, wenn es sich um eine Vorauszahlung auf zu erwartende Behandlungskosten gilt, ist nicht eindeutig.

Beispiel: Abzug immer im Jahr der Zahlung?

A leistete an seinen Zahnarzt im Dezember 2014 aufgrund eines Kostenvoranschlags eine Vorauszahlung von 25.000 Euro für zahnärztliche Leistungen (u.a. Implantate), die Anfang 2015 erbracht und im Februar 2015 in Rechnung gestellt wurden. Bei der Vorauszahlung handelt es sich um den Eigenanteil des A, also den Betrag, den seine Krankenkasse nicht erstattet. A machte die Zahlung in seiner Einkommensteuererklärung 2014 als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Betrag wirkt sich 2014 nach Abzug der zumutbaren Belastung in voller Höhe steuermindernd aus. Ab 2015 ist A Rentner und hat nur noch eine geringere Einkommensteuer zu zahlen. Die Steuerentlastung 2015 wäre wesentlich geringer ausgefallen, wenn A die Zahlung 2015 geleistet hätte.

Das FG München vertritt in einer neuen Entscheidung die Auffassung, dass ein Abzug im Jahr der Verausgabung nicht zulässig ist, wenn zum Steuerabzug berechtigende Kosten ohne vernünftigen außersteuerrechtlichen Grund vorausgezahlt werden. In diesem Fall stellt die Vorauszahlung nach Ansicht des FG einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO dar (Urteil v. 5.5.2014, 7 K 3486/11, DStRE 2015 S. 1231, rkr.).

Praxis-Tipp: Vorauszahlung ist nicht verloren

Abgesehen davon, dass es u.E. durchaus zweifelhaft ist, ob die Rechtsauffassung des FG München zutrifft, bedeutet dies nicht, dass die im Jahr 2014 geleitete Zahlung von 25.000 EUR unberücksichtigt bleibt. Sie ist vielmehr im Jahr 2015, d.h. im Jahr der Zahnbehandlung und Rechnungserstellung durch den Zahnarzt, als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn der behauptete Gestaltungsmissbrauch nimmt den Aufwendungen nicht den Charakter als außergewöhnliche Belastung.