Einkünfte einer Erbengemeinschaft

Sachverhalt:
Klägerin war eine aus 2 Personen bestehende Erbengemeinschaft. Die beiden Miterben waren ein Apotheker und ein Rechtsanwalt, die die Gesamtrechtsnachfolger ihres Vaters waren, der als Erfinder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt hatte. Der Erblasser hatte hierbei verschiedene Patente erlangt. Nach seinem Tod führte die Erbengemeinschaft die abgeschlossenen Lizenzverträge fort und bezahlte die hiermit im Zusammenhang stehenden Ausgaben. Zudem wurden bei ihrem Auslaufen Verträge verlängert und auch Zulassungsverfahren, die der Erblasser nicht hatte abschließen können, zu Ende geführt. Später wurden auch einzelne Rechte veräußert. Die Erbengemeinschaft erklärte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Dem folgte das Finanzamt zunächst, änderte dann jedoch die Steuerbescheide dahingehend ab, dass die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte eingestuft wurden. Dem trat die Klägerin entgegen. Sie führte aus, nach dem Tode des Erblassers lägen nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vor.
Entscheidung:
Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Einkünfte aus selbstständig ausgeübter wissenschaftlicher Tätigkeit lägen bei einer gemeinschaftlichen Ausübung durch mehrere Personen nur dann vor, wenn alle Personen die freiberufliche Qualifikation erfüllten. Erfüllt nur eine Person nicht die Qualifikation, komme es zu einer Abfärbung und die Einkünfte seien insgesamt als gewerblich einzustufen. Dies sei hier zumindest hinsichtlich des Rechtsanwalts der Fall gewesen. Auch würden die Einkünfte nicht als nachträgliche freiberufliche Einkünfte i. S. v. § 24 Nr. 2 EStG anzusehen sein. Dies setze nämlich voraus, dass alle den Einkünftetatbestand begründenden Voraussetzungen bereits durch den Erblasser geschaffen und zu dessen Lebzeiten realisiert worden seien. Hier hätte die Erbengemeinschaft aber über die reine Verwertung der Tätigkeit des Erblassers hinaus gehandelt, insbesondere habe sie Projekte des Erblassers zu Ende geführt.
Praxishinweis:
Die umfangreiche Entscheidung bietet Gelegenheit, sich mit verschiedenen Aspekten der Besteuerung von Erbengemeinschaften nach einem Freiberufler auseinander zu setzen. Hierbei ist es zunächst wichtig zu erkennen, dass der Tod eines Freiberuflers nicht automatisch zur Betriebsaufgabe führt (BFH, Urteil v. 14.12.1993, IV R 13/93, BStBl 1994 II S. 922). Die „Freiberuflichkeit“ kann indes nur dann weiter fortgeführt werden, wenn auch der Erbe die entsprechende Qualifikation hat. Bei einer Erbengemeinschaft müssen alle Miterben die Qualifikation erfüllen. Erfüllt nur einer diese nicht, färbt diese „Schädlichkeit“ auf die Einkünfte der übrigen Erben ab. Zu denken ist indes weiter an den Sondertatbestand des § 24 Nr. 2 EStG. Nach dieser Regelung können unter Umständen nachträgliche Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit vorliegen. Das setzt aber nach der Rechtsprechung voraus, dass nach dem Tod des Erblassers nur noch solche Einkünfte erzielt werden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Erblasser stehen. Hierbei fordert die Rechtsprechung eine enge Verknüpfung, die hier nicht mehr gegeben war. Diese enge Auslegung ist aus dem Gesetz nicht unmittelbar ableitbar. Insofern ist es zu begrüßen, dass das Finanzgericht die Revision zum BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen hat. Damit bleibt zu hoffen, dass der BFH zumindest Rechtssicherheit schafft.
FG Köln, Urteil v. 24.6.2015, 14 K 1130/13, Haufe Index 8576536
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