Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

So soll das Vertragsverhältnis des Syndikusanwalts zu seinem Arbeitgeber einheitlich als Arbeitsverhältnis bezeichnet und in Anbetracht der Besonderheiten dieses Arbeitsverhältnisses auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Syndikusanwalt verzichtet werden.
Außerdem soll mit Blick auf die bei einzelnen Versorgungswerken bestehende Höchstaltersgrenze von 45 Jahren, bis zu der eine Pflichtmitgliedschaft begründet werden kann, eine dreijährige Übergangsregelung geschaffen werden, mit der in dieser Zeit erfolgte freiwillige Weiterversicherungen im Versorgungswerk wie eine Pflichtmitgliedschaft behandelt werden. Zugleich soll den Versorgungswerken damit bis 2018 die Möglichkeit gegeben werden, die im Einzelnen noch bestehenden Höchstaltersgrenzen im Interesse der betroffenen Berufsangehörigen abzuschaffen.
Mit Blick auf die Verpflichtung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), für jeden im Gesamtverzeichnis der BRAK eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zur Kommunikation u.a. mit den Gerichten einzurichten, soll vorgesehen werden, dass auch die Syndikusanwälte als solche in das Verzeichnis aufzunehmen sind und ihnen ein elektronisches Postfach zugewiesen wird.
Der DStV begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine ausdrückliche berufsrechtliche Regelung für die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geschaffen werden soll, die es ihnen erlaubt, als Syndizi auch bei ihrer Arbeit in Unternehmen und Verbänden als Rechtsanwälte bestellt zu werden und sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Damit wird eine gesicherte rechtliche Grundlage geschaffen, um die Verunsicherung zu beseitigen, die vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014 zur Rentenversicherungspflicht der Rechtsanwälte entstanden war.
Der Gesetzentwurf soll voraussichtlich am 17.12.2015 im Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Dem Vernehmen nach wird sich der Bundesrat sodann am 29.1.2016 mit dem Gesetzentwurf befassen, so dass mit dem Inkrafttreten voraussichtlich zum 1.3.2016 zu rechnen ist.
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