Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
So soll das Vertragsverhältnis des Syndikusanwalts zu seinem Arbeitgeber einheitlich als Arbeitsverhältnis bezeichnet und in Anbetracht der Besonderheiten dieses Arbeitsverhältnisses auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Syndikusanwalt verzichtet werden.
Außerdem soll mit Blick auf die bei einzelnen Versorgungswerken bestehende Höchstaltersgrenze von 45 Jahren, bis zu der eine Pflichtmitgliedschaft begründet werden kann, eine dreijährige Übergangsregelung geschaffen werden, mit der in dieser Zeit erfolgte freiwillige Weiterversicherungen im Versorgungswerk wie eine Pflichtmitgliedschaft behandelt werden. Zugleich soll den Versorgungswerken damit bis 2018 die Möglichkeit gegeben werden, die im Einzelnen noch bestehenden Höchstaltersgrenzen im Interesse der betroffenen Berufsangehörigen abzuschaffen.
Mit Blick auf die Verpflichtung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), für jeden im Gesamtverzeichnis der BRAK eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zur Kommunikation u.a. mit den Gerichten einzurichten, soll vorgesehen werden, dass auch die Syndikusanwälte als solche in das Verzeichnis aufzunehmen sind und ihnen ein elektronisches Postfach zugewiesen wird.
Der DStV begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine ausdrückliche berufsrechtliche Regelung für die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geschaffen werden soll, die es ihnen erlaubt, als Syndizi auch bei ihrer Arbeit in Unternehmen und Verbänden als Rechtsanwälte bestellt zu werden und sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Damit wird eine gesicherte rechtliche Grundlage geschaffen, um die Verunsicherung zu beseitigen, die vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014 zur Rentenversicherungspflicht der Rechtsanwälte entstanden war.
Der Gesetzentwurf soll voraussichtlich am 17.12.2015 im Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Dem Vernehmen nach wird sich der Bundesrat sodann am 29.1.2016 mit dem Gesetzentwurf befassen, so dass mit dem Inkrafttreten voraussichtlich zum 1.3.2016 zu rechnen ist.
-
Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht
519
-
E-Rechnung
4519
-
Voraussetzungen und Besonderheiten der steuerfreien Aktivrente
4044
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
3123
-
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes verkündet
277
-
Anhebung der Alkoholsteuer im Haushaltsbegleitgesetz
244
-
Bundesregierung plant Tabaksteuererhöhung ab 2027
242
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
232459
-
Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026
208
-
Außenprüfungsordnung in Kraft getreten
195
-
Bundesrat fordert Steuerbefreiung für Scheidungsimmobilien
30.09.2026
-
Was eine Besteuerung von Kryptowerten nach § 20 EStG praktisch bedeutet
29.09.2026
-
Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
25.09.2026
-
Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht
24.09.2026
-
Steuersenkung für Diesel und Benzin
21.09.2026
-
BStBK und DStV fordern praxistaugliche Regeln für KMU
18.09.2026
-
Verrechnungsmodell bei der Einfuhrumsatzsteuer beschlossen
16.09.2026
-
Digitale Bezahlmöglichkeit soll angeboten werden müssen
11.09.20261
-
Außenprüfungsordnung in Kraft getreten
10.09.2026
-
Anhebung der Alkoholsteuer im Haushaltsbegleitgesetz
09.09.2026