Verdeckte Gewinnausschüttung durch verbilligte Vermietung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer

Hintergrund
Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Einfamilienhaus an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer vermietete. Hierfür betrug die vereinbarte Jahresmiete 21.000 DM, die Gesellschaft erzielte aus der Vermietung in allen Jahren einen Verlust. Die Miete entsprach einer Vergleichsmiete. Die Betriebsprüfung nahm gleichwohl eine vGA an, da bei einem Einfamilienhaus mindestens die Kostenmiete anzusetzen sei.
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Das FG führte aus, dass es der Rechtsprechung des BFH entspreche, dass bei der Vermietung eines Wohnhauses an einen Gesellschafter mindestens die Kostenmiete anzusetzen sei. Ein ordentlicher Geschäftsführer sei nämlich nur zu diesem Preis bereit, eine Vermietung vorzunehmen. Da diese Kostenmiete hier nicht vereinbart sei, sondern die Klägerin regelmäßig erhebliche Verluste erwirtschaftet habe, liege eine vGA vor.
Entscheidung
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Das FG führte aus, dass es der Rechtsprechung des BFH entspreche, dass bei der Vermietung eines Wohnhauses an einen Gesellschafter mindestens die Kostenmiete anzusetzen sei. Ein ordentlicher Geschäftsführer sei nämlich nur zu diesem Preis bereit, eine Vermietung vorzunehmen. Da diese Kostenmiete hier nicht vereinbart sei, sondern die Klägerin regelmäßig erhebliche Verluste erwirtschaftet habe, liege eine vGA vor.
Hinweis
Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BFH (BFH v. 17.11.2004, I R 56/03, BFH/NV 2005, 793), nach der bei der Vermietung eines Wohnhauses an einen Gesellschafter mindestens die Kostenmiete anzusetzen ist. Insofern kommt sie nicht überraschend. Allerdings steht sie im Widerspruch zu einer jüngst ergangenen Entscheidung des FG Baden-Württemberg (v. 5.8.2014, 6 K 24/13), welches sich ausdrücklich für die Anwendung der Vergleichsmiete auch in diesen Fällen ausgesprochen hat. Da gegen diese Entscheidung Revision eingelegt wurde (Az. des BFH: I R 8/15), wurde auch gegen die Entscheidung des FG Köln die Revision zugelassen.
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