Gesundheitsfragen falsch beantwortet – wann die Versicherung Arglist unterstellen kann
Der Fall: Baby mit Sandifer-Syndrom
Ein 2018 geborenes Kind zeigte im September gesundheitliche Auffälligkeiten: starker Reflux und damit einhergehende krampfartige Zustände. Im Oktober wurde ein Sandifer-Syndrom diagnostiziert. Es folgte eine stationäre Aufnahme und weitere Untersuchungen Anfang November. Für den 13. November war zur weiteren Abklärung ein MRT vorgesehen.
Fragen nach Erkrankungen pauschal mit „Nein“ beantwortet - trotz laufender Untersuchungen
Der Vater des Kindes beantragte zwei Tage davor, am 11.11.2028, online den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung (Pflegezusatzversicherung) mit Versicherungsbeginn 1.12.2018. Der Tarif sah bei ambulanter Pflege ein monatliches Pflegemonatsgeld von 4.000 EUR vor.
Im Antragsformular wurde unter anderem abgefragt: „Besteht oder bestand in den letzten fünf Jahren eine der folgenden Erkrankungen oder Fehlbildungen: Erkrankung des Gehirns oder des zentralen Nervensystems: …Epilepsie. Der Vater beantwortete diese und alle anderen Fragen nach möglichen Erkrankungen mit „Nein“.
Versicherung erklärt Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung
Am 13.11.2018, also zwei Tage nach dem Antrag, gab es ein Gespräch der Eltern mit einem behandelnden Arzt, in dem den Eltern mitgeteilt wurde, dass der Sohn an einem West-Syndrom leide, einer frühkindlichen Form der Epilepsie. Nachdem die Versicherung für den Sohn des Klägers mit Wirkung ab dem 1.12.2018 Leistungen in der Pflegeversicherung bewilligt hatte - Pflegegrad 4 - beantragte der Vater Leistungen mit per E-Mail am 30.12.2018.
Die Versicherung erklärte die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung und erklärte hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag.
Daraufhin klagte der Vater. Das Landgericht gab ihm recht. Es liege keine arglistige Täuschung vor. Zum Zeitpunkt des Antrags habe der Vater von der Diagnose West-Syndrom noch nichts gewusst.
Wann liegt eine arglistige Täuschung seitens des Versicherungsnehmers vor?
Das Oberlandesgericht Koblenz kam zu einer anderen Einschätzung. Es sah eine arglistige Täuschung seitens des Klägers und begründete dies wie folgt:
Eine arglistige Täuschung liege auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung eine gestellte Frage ohne tatsächliche Grundlage in Blaue hinein beantworte. Das sei dann der Fall, wenn der Erklärende keine hinreichende Erkenntnisgrundlage habe, ihm dies bewusst sei und er mit der Möglichkeit rechne und es billige, dass seine Behauptung unrichtig sei (BGH, Urteil v. 7.6.2006, VIII ZR 20/05).
Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass die ärztliche Untersuchung seines Sohnes noch nicht abgeschlossen gewesen sei und dass auch die Diagnose Epilepsie nicht ausgeschlossen werden konnte.
Dass der Kläger dennoch die Frage nach einer vorliegenden Epilepsie verneint habe, begründe den Vorwurf der arglistigen Täuschung.
Falsche Angaben allein rechtfertigen keinen Schluss auf Arglist
Das Gericht wies in dem Urteil darauf hin, dass falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein noch nicht den Schluss einer arglistigen Täuschung rechtfertigten. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken. Die Annahme von Arglist setze voraus, dass der Versicherungsnehmer erkenne und billige, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen würde. Zudem müsse die arglistige Täuschung für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein.
Wenn ein Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast: Er muss dann plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist. Erst dann ist es am Versicherer, dies zu widerlegen.
(OLG Koblenz, Urteil v. 11.3.2026, 10 U 629/24)
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