Gerichte dürfen Beweismittel verwenden, die unrechtmäßig erlangt wurden
Bei Verwendung illegal erworbener Daten muss der Grundsatz der Datenminimierung beachtet werden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass nationale Gerichte personenbezogene Daten auch dann verarbeiten und verwenden dürfen, wenn die Parteien diese zuvor rechtswidrig unter Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erlangt haben (EuGH-Urteil v. 18.06.2026, C-484/24). Das Recht auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz wiegt nach Ansicht des EuGH schwerer als der absolute Schutz der Privatsphäre. Allerdings müssen die nationalen Gerichte dabei immer den Grundsatz der Datenminimierung beachten und dürfen nur solche Daten zu den Akten nehmen und offenlegen, die für die Zwecke notwendig sind.
Rechtsstreit vor dem LAG Niedersachsen führt zu Vorlagefragen an den EuGH
Dem Urteil des EuGH liegt ein Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) zugrunde, bei dem ein Unternehmen von einer ehemaligen Angestellten 46.000 EUR Schadensersatz verlangte, weil diese unrechtmäßig Betriebsgegenstände über eBay verkauft hat. Das Unternehmen hatte von den Verkäufen allerdings erst erfahren, nachdem sich ein Mitarbeiter die Zugangsdaten für das eBay-Konto der Angestellten erschlichen und heimlich auf das Konto zugegriffen hatte. Das LAG stand daher vor der Frage, ob es die Beweismittel, die möglicherweise illegal erlangt wurden, überhaupt verarbeiten dürfe.
Da der Schutz personenbezogener Daten durch die DSGVO europarechtlich geregelt ist, legte das LAG dem EuGH einige Fragen zu Auslegung von Art. 5, 6, 9, 13 und 17 der DSGVO sowie zur EU-Grundrechtecharta (GrCh) vor. Es wollte wissen, ob nationale Gerichte illegal erlangte personenbezogene Daten verarbeiten dürfen und nach welchen Kriterien sie dies beurteilen können. Außerdem stellte das LAG die Frage, ob das deutsche Prozessrecht hinreichend bestimmt sei, um den Anforderungen der DSGVO zu genügen, da die Frage der Beweisverwertung in Deutschland nur Richterrecht ist.
DSGVO enthält kein Verwertungsverbot für rechtwidrig erhobene Daten
In seiner Urteilsbegründung beantwortet der EuGH die Vorlagefragen des LAG klar und eindeutig: Die Datenverarbeitung durch Gerichte im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung ist über Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) legitimiert. Ein generelles Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Daten gibt es in der DSGVO nicht, das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 47 EU-Charta) überwiegt hier im Regelfall. Allerdings müssen Gerichte den Grundsatz der Datenminimierung beachten und sensible Daten unbeteiligter Dritter vor einer Offenlegung prüfen und ggf. anonymisieren. Auch die Verletzung von Informationspflichten (Art. 13 DSGVO) führt nicht automatisch zu einem Beweisverbot.
Beweisverwertung als Richterrecht ist mit DSGVO vereinbar
Die Tatsache, dass die Grundsätze der Beweisverwertung in Deutschland nur als Richterrecht und nicht als geschriebene Gesetze existieren, sieht der Gerichtshof als grundsätzlich sowohl mit Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 DSGVO als auch mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 der GrCh vereinbar. Allerdings präzisiert der EuGH die Anforderungen an die nationale Rechtsprechung zur Beweisverwertung: Sie muss klar, präzise und vorhersehbar sein und selbst festlegen, unter welchen Umständen und Voraussetzungen, die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von einem Gericht verwendet werden dürfen. Auch muss die ständige Rechtsprechung ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen.
EuGH-Urteil C-484/24 (18.06.2026)
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