Überblick

Rechte von Fluggästen bei Flugstornierungen und Verspätungen


Familie auf dem Weg durch den Flughafen

Chaos bei der Flugabfertigung, Flug verspätet oder schon weg oder komplett gecancelt. Welche Rechte haben Sie als Fluggast und wie können Sie Ihre Ansprüche schnell umsetzen?

Chaotische Zustände an deutschen Flughäfen sind - nicht nur während der Ferienzeit – nicht die Ausnahme. Die Flugbranche insgesamt und insbesondere das Sicherheitspersonal leidet an akutem Personalnotstand. Die derzeitigen Krisen in der Welt tun ein Übriges. Flugausfälle, Verspätungen, zu spät am Zielort ankommendes Gepäck – das alles ist Normalzustand im Flugverkehr. Reisende haben in diesen Fällen diverse Rechte, die man zumindest in den Grundzügen kennen sollte.

Komplexe rechtliche Regelungen

Die rechtlichen Regelungen, die Reisende bei Ärger mit der Airline haben, sind ziemlich komplex ausgestaltet. Hinzugetreten ist in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen, die nicht unbedingt zur Übersichtlichkeit der Materie beitragen. Im Folgenden soll deshalb ein zusammenfassender Überblick über die wesentlichen Rechte von Fluggästen gegeben werden.

Unterschiedliche Regelungen für europäische und außereuropäische Flüge

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen europäischen und außereuropäischen Flügen. Um einen europäischen Flug handelt es sich, wenn

  • der Flug innerhalb der EU startet oder
  • von einer europäischen Fluggesellschaft mit einem innereuropäischen Ziel durchgeführt wird, auch wenn der Startpunkt nicht innerhalb der EU liegt.
  • Die Ansprüche für europäische Flüge sind im wesentlichen in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG geregelt.
  • Bei internationalen Flügen ergeben sich die Ansprüche der Fluggäste häufig aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Das MÜ gilt allerdings nur für Flüge in den 137 Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben.

EU-Fluggastrechteverordnung - seit Jahren nicht verändert

Die EU-Fluggastrechteverordnung regelt EU-weit die Ansprüche der Fluggäste im Falle nicht oder nicht vertragsgerecht durchgeführter Flüge. Im Jahr 2025 gab es Bestrebungen der EU-Kommission und der EU-Verkehrsminister, die Entschädigungsansprüche der Fluggäste zu beschneiden. Da im EU-Parlament hierzu aber keine Mehrheit zu erwarten war, sind die geplanten Einschränkungen vorerst wohl vom Tisch.

Ansprüche bei Flugannullierung und Verspätungen

Im Fall einer Flugannullierung, einer Überbuchung oder einer Verspätung der Ankunft am Zielort ab 3 Stunden hat der Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Der Fluggast sollte ggflls. schon am Flughafen seinen darüber hinaus bestehenden Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug geltend machen. Kommt die Fluggesellschaft dem nicht nach, hat der Reisende das Recht, selbst einen Ersatzflug zu buchen. Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter zur Buchung eines Ersatzfluges verpflichtet.

Recht zum Rücktritt

Hat der Reisende das Interesse an der Reise infolge einer Flugannullierung verloren, kann er vom Vertrag zurücktreten und Erstattung des Flugpreises verlangen. Evtl. angebotene Gutscheine muss der Fluggast nicht annehmen. Im Falle eines bereits durchgeführten Teilfluges kann der Fluggast Rückbeförderung zum Startpunkt verlangen.

Ausgleichsansprüche bei Verspätungen

Die Annullierung eines Fluges sowie einer Verspätung ab 3 Stunden am Zielort löst einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung aus, die sich nach der Länge des Fluges bemisst. Voraussetzung: Der Flug muss innerhalb der EU (auch der Schweiz) starten oder landen und von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden, falls der Flug außerhalb der EU gestartet ist. Startet der Flug innerhalb der EU, so gilt die Fluggastrechteverordnung auch für nicht-europäische Fluggesellschaften. Die Ausgleichszahlung beträgt

  • bei einer Kurzstrecke bis 1.500 km 250 EUR,
  • bei innergemeinschaftliche Flügen und einer Mittelstrecke von 1.500-3.500 km 400 EUR,
  • bei einer Langstrecke ab 3.500 km 600 EUR.

Der Anspruch besteht auch bei einer Vorverlegung des Fluges um mehr als 1 Stunde (EuGH, Urteil v. 21.12.2021, C – 146/20 u. C - 196/20; LG Düsseldorf, Urteil v. 11. 2022, 22 S 352/19).

Wichtig: Die Airlines sind zur Halbierung der Entschädigungssumme berechtigt, wenn sie innerhalb festgelegter Zeitfenster (je nach Entfernung 2 bis 4 Stunden) einen zumutbaren Alternativflug anbieten.

Anspruch „gestrandeter“ Fluggäste auf Unterstützungsleistungen

Darüber hinaus hat der Fluggast im Falle einer Annullierung oder Verspätung von mindestens 5 Stunden gemäß Art. 8 der Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen sowie nach Art. 9 auf Betreuungsleistungen, wie Mahlzeiten und Erfrischungen und gegebenenfalls eine Hotelunterbringung. Diese Ansprüche bestehen unabhängig vom Grund der Verspätung.

Ausnahmen von der Entschädigungspflicht

Keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung hat der Fluggast, wenn

  • er mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wird,
  • der Fluggast 7-14 Tage vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert wird und die Fluggesellschaft eine anderweitige Beförderung anbietet, bei der der Abflug frühestens 2 Stunden vor der ursprünglich geplanten Startzeit und die Ankunft höchstens 4 Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit liegt,
  • die Airline den Fluggast weniger als 7 Tage vor dem planmäßigen Abflug informiert und eine anderweitige Beförderung anbietet, bei der der Abflug frühestens 1 Stunde vor der ursprünglich geplanten Startzeit liegt und die Ankunftszeit höchstens 2 Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit.

Keine Entschädigungsansprüche bei außergewöhnlichen Umständen

Im Falle außergewöhnlicher Umstände sind die Airlines ebenfalls von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit, Art. 7, Art. 5 Abs. 3 EU-FluggastrechteVO. Außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise Unwetter, Naturkatastrophen oder politische Unruhen. Die Fluggesellschaft muss das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände beweisen. Hierzu hat der EuGH klargestellt, dass ein Luftfahrtunternehmen nur dann von der Verpflichtung befreit ist, seinen Fluggästen einen Ausgleich für eine Verspätung zu leisten, wenn

  • die außergewöhnlichen Umstände für das Luftfahrtunternehmen unvermeidbar waren
  • und das Unternehmen diese Umstände auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um die Verspätung zu verhindern.
  • Die Fluggesellschaft müsse in einem solchen Fall alle ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzen, um die Verspätung oder Annullierung eines Flugs zu vermeiden.
  • Dazu gehöre auch die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, gegebenenfalls auch bei anderen Luftfahrtunternehmen (EuGH, Urteil v. 11.6.2020, C-74/19).

Streik kann je nach Personal außergewöhnlichen Umstand darstellen 

Ein Streik des eigenen Personals der Fluggesellschaft (Piloten, Kabinenpersonal) befreit die Fluggesellschaft nicht von ihrer Zahlungspflicht gegenüber betroffenen Fluggästen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 23. März 2021, Az.: C-28/20) stellt ein airline-interner Streik keinen „außergewöhnlichen Umstand" im Sinne der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) dar und kann daher nicht als Haftungsausschlussgrund geltend gemacht werden. 

Anders jedoch, wenn es sich um einen Streik des Flughafen- und Sicherheitspersonals oder der Fluglotsen handelt. Dieser stellt für die Fluggesellschaft regelmäßig einen “außergewöhnlichen Umstand” dar, da die Airline keinen Einfluss auf diese Arbeitskämpfe hat. Dadurch entfällt der Entschädigungsanspruch. Reisende haben gegenüber ihrer Fluggesellschaft jedoch einen Anspruch auf Betreuungsleistungen, s.o. 

Flugannullierung wegen schlechten Wetters

Schlechte Wetterbedingungen können nach einer Entscheidung des BGH als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der EU-FluggastrechteVO einzustufen sein, die zur Annullierung eines Fluges zwingen (BGH, Urteil v.10.11.22, X ZR 97/21). Die Airline muss allerdings – wenn möglich – eine anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt angesichts seiner Kapazitäten ein nicht tragbares Opfer dar. Die Beweislast trägt das Luftfahrtunternehmen (EuGH, Beschluss v. 14.1.2021, C-264/20).

Verspätung eines vorangegangenen Fluges

Die Verspätung eines vorangegangenen Fluges ist regelmäßig kein außergewöhnlicher Umstand, der zur Versagung einer Ausgleichszahlung berechtigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fluggesellschaft die Entscheidung, auf die verspäteten Fluggäste zu warten, autonom und in eigener Verantwortung freiwillig getroffen hat (EuG, Urteil v. 4.3.2026, T - 656/24).

Ansprüche bei nichteuropäischen Flügen

Bei Nicht-EU Flügen hat der Fluggast nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) einen Anspruch auf Ersatz des gesamten Schadens, der ihm durch die Verspätung entstanden ist. Nachteil: Den Fluggast trifft die komplette Darlegungs- und Beweislast z.B. für Übernachtungskosten und Kosten für Ersatzkleidung. Die Airline kann sich entlasten, wenn sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat. Der ersatzpflichtige Schaden ist nach dem MÜ darüber hinaus auf maximal 5.600 EUR für Personenschäden und maximal 1.500 EUR für Gepäcksschäden begrenzt.

Wichtig: Das MÜ gilt nur für die 137 Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben.

Besonderheiten bei Pauschalreisen

Pauschalreisende sind häufig privilegiert. Trifft der Flug später als geplant am Urlaubsort ein, so ist dies ein Reisemangel, der zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt. Verkürzt sich durch die verspätete Ankunft der Urlaub erheblich (30-40 %) ist auch ein Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubszeit möglich. Außerdem besteht in diesem Fall die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag. Diese Rechte bestehen neben den Ansprüchen auf Ausgleichszahlung bei Verspätungen.

Schlechte Organisation des Check-In als Reisemangel

Eine schlechte Organisation des Check-Ins auf dem Flughafen kann einen Reisemangel darstellen. Sind die Reisegäste rechtzeitig erschienen, müssen sie sich am überfüllten Abfertigungsschalter nicht vordrängeln, um den Flug noch zu erreichen. Wird der Flug verpasst, so kann

  • der gesamte Reisepreis vom Veranstalter zurückgefordert oder
  • die Mehrkosten für selbstgebuchte Ersatzflüge und Unterkünfte verlangt werden.
  • Auch eine Minderung des Reisepreises sowie
  • ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kommen in Betracht (OLG Celle, Beschluss v. 24.9.2025, 11 U 31/25).

Gepäck verloren oder verspätet

Geht das Gepäck verloren, wird beschädigt oder kommt verspätet an, sollte der Fluggast bereits am Flughafen einen „Property Irregularity Report“ (PIR-Formular) ausfüllen, das normalerweise an jedem Flughafenschalter bereit liegt. Der Verlust und die Beschädigung des Gepäcks sollte darüber hinaus innerhalb von 7 Tagen schriftlich bei der Airline angemeldet werden, eine Gepäckverspätung spätestens 21 Tage nach Eintreffen des Gepäcks. Das gilt auch für Pauschalurlauber, die den Verlust oder die Beschädigung dem Reiseveranstalter melden müssen.

Schadenersatz bei Gepäckverlust

Grundsätzlich haben Flugpassagiere im Fall des Verlustes oder der verspäteten Ankunft des Reisegepäcks Anspruch auf Schadenersatz. Fehlt der Koffer am Urlaubsort, so kann der Reisende sich Ersatzkleidung und Toilettenartikel kaufen und die Kosten hierfür der Airline in Rechnung stellen. Der Einkauf sollte sich allerdings auch das Notwendige beschränken und keine überteuerten Markenartikel beinhalten. Die Vorlage der Kaufbelege ist in jedem Fall Pflicht. Außerdem kann die Airline gegebenenfalls Abzüge vornehmen, wenn die Ersatzkleidung für den Reisenden auch zukünftig von Nutzen ist. Der Ersatzanspruch ist auf 1.500 EUR begrenzt.

Gepäckverlust bei Pauschalreisen

Bei Pauschalreisen gelten auch im Fall des nicht rechtzeitigen Eintreffens oder des Verlustes des Gepäcks Besonderheiten. Das LG Frankenthal hat einer Familie eine Entschädigung von knapp 5.000 EUR zugesprochen, nachdem Kinderwagen und Babywanne auf dem Hinflug einen Transportschaden erlitten hatten und ein Koffer mit Reiseutensilien nicht am Ziel angekommen war. Das LG urteilte, dass der Verlust und die Beschädigung des Gepäcks sowie der durch den für die Neubeschaffung von Kleidung verursachte Einkaufsstress eine erhebliche Einschränkung des Erholungswertes bedeuteten und dies eine Minderung des Reisepreises um 35 % rechtfertigte (LG Frankenthal, Urteil v. 19.2.2026, 7 O 321/25).

Allgemein sprechen Gerichte bei verspäteter Gepäckankunft pro Verspätungstag 15-50 % des tageweise ungelegten Reisepreises als Minderungsbetrag zu.

Sonderproblem: Überlange Sicherheitskontrollen – Flug verpasst

Besonders unbefriedigend ist die aktuell häufig vorkommende Situation, dass Fluggäste wegen überlanger Schlangen und Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle verblüfft feststellen müssen, dass der Check-In nicht mehr möglich ist, weil der Flieger bereits abgehoben hat. Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist in diesen Fällen der Nachweis, dass man sich 2 Stunden – besser 3 Stunden – vor dem geplanten Abflug am Check-In-Schalter eingefunden hat. Ein Selfie mit Zeitangabe kann hier hilfreich sein.

Aufopferungsanspruch gegenüber der Bundesrepublik

Verpasst man den Flug dennoch, kann dies einen Aufopferungsanspruch gegenüber der Bundesrepublik auslösen. Gemäß § 4 BPolG ist nämlich die Bundespolizei für die Sicherheitskontrollen an den Flughäfen verantwortlich mit der Folge, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften in diesem Bereich nicht haften. Die Geltendmachung eines solchen Aufopferungsanspruchs ist durchaus nicht aussichtslos. Das OLG Frankfurt hat in einem solchen Fall Reisenden einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Ersatztickets sowie für erforderliche Übernachtungen gegenüber der Bundesrepublik zugesprochen (OLG Frankfurt, Urteil v. 27.1.2022, 1 U 220/20).

BMJ-Online-Tool für Fluggastrechte

Das Bundesjustizministerium hat ein eigenes Legal-Tech-Projekt online gestellt. Fluggäste haben dort die Möglichkeit, sich über ihre Ansprüche bei Flugproblemen zu informieren und diese digital bei Gericht einzuklagen. Der Onlinedienst des Bundesjustizministeriums ist über die Website https://service.justiz.de/fluggastrechte erreichbar. Das Onlinetool enthält umfangreiche Informationen über die möglichen Ansprüche von Reisenden bei Flugannullierungen, in Fällen der Nicht-Beförderung sowie bei Flugverspätungen. Das Portal informiert über die Rechte nach der EU-Fluggastrechteverordnung und gibt Ratschläge auf welche Weise die Betroffenen ihre Rechte gegenüber den Fluggesellschaften geltend machen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen können.

Vorab-Check und digitale Klageeinreichung

Der User kann konkret für seine Problem-Konstellation auf dem Portal einen Vorab-Check durchführen. Hierbei klickt er sich durch einen Fragebogen, an dessen Ende er erfährt, ob und in welcher Höhe in seinem konkreten Fall ein Anspruch auf Entschädigungszahlung bestehen könnte. Auf der Grundlage der gewonnenen Informationen können die User Ansprüche selbst über den Button „Digitale Klage erstellen“ gerichtlich geltend machen. Diese Option erfordert allerdings das Bestehen oder die Einrichtung eines eigenen Bürgerkonto’s, das unter „Mein Justizpostfach“ erstellt werden kann.

Schlichtungsstelle Luftverkehr

Bei vielen Fluggesellschaften besteht die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle anzurufen, die in Streitfällen versucht, eine Lösung zu finden. Darüber hinaus unterhält das Bundesamt für Justiz (BfJ) die sogenannte Schlichtungsstelle Luftverkehr, die als unparteiische Schlichtungsstelle hinzugezogen werden kann, wenn die betroffene Fluggesellschaft keiner anerkannten privaten Schlichtungsstelle angeschlossen ist.

Legal-Tech-Angebote ohne Kostenrisiko

Bei den einschlägigen Legal-Tech-Angeboten zur Geltendmachung von Fluggastrechten geht der Rechtsuchende in der Regel kein finanzielles Risiko ein. Mit Abtretung seiner Ansprüche an den Legal-Tech-Anbieter kommt dieser selbst für die Gerichtskosten auf und muss im Fall des Unterliegens die Kosten der Gegenseite übernehmen. Dafür erhält der Rechtssuchende im Fall des Obsiegens nach Abzug der fälligen Provision nur einen Teil der eingeklagten Summe. Bei einer Klage über das BMJ-Tool trägt der Rechtssuchende demgegenüber selbst das Kostenrisiko.

Was, wenn eine Verspätung schon vorher angekündigt wird?

In 2 vom EuGH entschiedenen Fällen ging es um Flüge von Düsseldorf nach Palma de Mallorca. In einem Fall war ein Geschäftsmann erst gar nicht in der Abfertigungshalle des Flughafens erschienen, weil er sich infolge der angekündigten Verspätung sicher war, dass er den avisierten Geschäftstermin auf Mallorca verpassen würde, im anderen Fall buchte der Fluggast nach Ankündigung der Verspätung einen Ersatzflug, der mit weniger als 3 Stunden Verspätung am Zielort ankam. Nach den Entscheidungen des EuGH haben Fluggäste, die gar nicht erst zur Flugabfertigung erscheinen oder infolge anderer Umstände nicht den für einen Ausgleichsanspruch erforderlichen Zeitverlust von mindestens 3 Stunden erleiden keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung (EuGH, Urteile v. 25.1.2024, C-474/22 u. C-54/23).

Ausgleichszahlung bei Beteiligung verschiedener Airlines

Nach diversen Entscheidungen des EuGH ändert die Beteiligung unterschiedlicher Airlines nichts an dem Ausgleichsanspruch bei Verspätungen:

  • Reisende haben auch dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn ein in der EU gestarteter Flug mit Verspätung auf einem Flughafen außerhalb der EU landet, auch wenn der Flug von der Fluggesellschaft eines Drittstaates durchgeführt wurde und mit mehrfachem Umsteigen in Drittländern verbunden war (EuGH, Urteil v. 7.4.2022, C-561/20).
  • Bei einheitlichen Buchungen besteht der Entschädigungsanspruch auch bei Verspätungen direkter Anschlussflüge anderer Fluggesellschaften, vorausgesetzt die Flüge mit unterschiedlichen Airlines waren Gegenstand einer einheitlichen Buchung (EuGH, Urteil v. 6.10.2022, C-436/21).

Verspätete Anreise zum Flughafen

Bei einer Anreise zum Flughafen mit der Bahn sollten Reisende großzügig kalkulieren und Verspätungen der Bahn einplanen. Dies gilt bei Pauschalreisen auch dann, wenn die Anreise mit der Bahn Teil der Gesamtreise ist. Ein zeitlicher Puffer von dreieinhalb Stunden kann erforderlich sein, wenn der Reisende im Fall einer verspäteten Ankunft am Flughafen Ansprüche gegen den Veranstalter geltend machen möchte (LG Koblenz, Urteil v. 3.7.2025, 16 O 43/24).

Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden

Airlines versuchen in der Praxis gerne, Fluggäste mit Gutscheinen zu entschädigen. Eine Entschädigung mittels Gutscheins kommt nach einer Entscheidung des EuGH nur dann in Betracht, wenn der Fluggast schriftlich, ausdrücklich, endgültig und eindeutig erklärt, dass er mit der Entgegennahme eines Gutscheins einverstanden ist (EuGH, Urteil v. 21.3.2024, C-76/23). Eine formularmäßige Vorwegnahme einer solchen Einverständniserklärung mittels einer von der Fluggesellschaft verwendeten AGB ist mit der Fluggastrechteverordnung nicht vereinbar.



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