Reform bringt deliktischen Schadensersatz für Angehörigentrauer

Wer durch fremdes Verschulden nahe Angehörige verliert, kann seit dem 22.7.2017 eine Schadensersatz für erlittenes seelisches Leid erhalten. Dies Hinterbliebenengeld können Hinterbliebene wegen der Tötung eines ihnen besonders nahestehenden Menschen von dem hierfür Verantwortlichen beanspruchen.  

Anspruch auch durch intensive soziale Bindung

Anspruchsberechtigt sind diejenigen Hinterbliebenen, die zurzeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen.

Neben den im Gesetz in § 844 Abs. § BGB aufgezählten Personen kann dies jede andere Person sein, die eine besonders intensive soziale Bindung zu dem Getöteten hatte. Gehört diese Person nicht zu den im Gesetz aufgezählten engen Verwandten, muss sie dieses Näheverhältnis allerdings darlegen und beweisen

Wichtig: Hinsichtlich der im Gesetz aufgezählten Angehörigen wird das persönliche Näheverhältnis vermutet. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn beispielsweise Ehegatten sich entfremdet haben, voneinander getrennt leben und keinerlei persönliche Bindung mehr unterhalten haben.

Hinterbliebenengeld grundsätzlich nur bei Tötung eines Menschen

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld setzt die Tötung eines Menschen voraus, eine  sehr schwere Verletzung mit schwerwiegenden Folgen - Querschnittslähmung, Gehirnsschaden - reicht nicht aus. Der Grund besteht darin, dass in diesem Fall der Verletzte selbst Ansprüche gegenüber dem Schädiger geltend machen kann.

Keine Besonderheiten bei der Kausalitätsprüfung

Hinsichtlich der Kausalität gelten die gleichen Grundsätze wie auch sonst im Deliktsrecht. Insbesondere in den Fällen, in denen der Tod nicht sofort, sondern mit zeitlicher Verzögerung als mittelbare Folge einer Verletzungshandlung eintritt, gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Kausalität, zur sozialen Adäquanz sowie zum Schutzzweck der Norm.

Rechtliche Anerkennung seelischen Leids

Ist das persönliche Näheverhältnis belegt, so indiziert dies in der Regel, dass der Betroffene infolge der Tötung seelisches Leid erlitten hat. Die Rechtsfolge ist ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld. In der Entwurfsbegründung legt das BMJV Wert auf die Feststellung, dass es hierbei nicht um eine Bewertung für den Verlust des Lebens gehen kann.

Durch den Anspruch auf Hinterbliebenengeld solle vielmehr die eigenständige Bedeutung seelischen Leids rechtlich anerkannt werden, wohlwissend, dass es eine angemessene Entschädigung in Geld für den Tod eines Menschen niemals geben kann.

Umfangreiche Gesetzesergänzungen

Eine entsprechende Ergänzung des Entschädigungsrechts wurde neben dem BGB in einer ganzen Reihe weiterer Gesetze eingeführt so

  • im Arzneimittelrecht,
  • im GentechnikG,
  • im ProdukthaftungsG,
  • im Umwelthaftungsgesetz,
  • im Atomgesetz,
  • im Straßenverkehrsrecht,
  • im HaftpflichtG
  • sowie im LuftverkehrsG. 

Bemessung der Entschädigung bleibt den Gerichten überlassen

Mit der Neuregelung kommt auf die Gerichte eine nicht leichte Aufgabe zu.

Trotz des Bewusstseins, dass der Wert menschlichen Lebens nicht in Geld zu messen ist, wird die Rechtsprechung nicht umhin kommen, zukünftig seelisches Leid mit Geldbeträgen zu bewerten.

Mögen diese Geldbeträge letztlich nur symbolischen Charakter haben, so ist doch bereits jetzt absehbar, dass Angehörige die festzusetzenden Geldbeträge als zu niedrig empfinden werden. Für die Gerichte wird das keine leichte Aufgabe werden.



Deliktsrecht war lange immun gegen Trauer

Das Deliktsrecht des am 1.1.1900 in Kraft getretenen BGB war vom damaligen Gesetzgeber so gut formuliert, dass es mehr als 100 Jahre nahezu unverändert galt. Allerdings wurde die äußerst restriktive Regelung des deliktischen Schadensersatzes immer wieder kritisiert, so dass der Gesetzgeber mit der Änderung des BGB im Jahr 2002 einen allgemeinen Anspruch auf Schmerzensgeld im Rahmen der Vertrags- und Gefährdungshaftung einführte, § 253 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für die Geltendmachung ist allerdings immer, dass der Anspruchsteller an eigenen Rechtsgütern wie Gesundheit, Leben oder Freiheit verletzt wurde.

Schlagworte zum Thema:  Schmerzensgeld, Todesfall