Colours of law: Polemische Arbeitszeugnisse sind keine

Ein Arbeitszeugnis mit polemischem bis ironischem Inhalt, das den Arbeitnehmer der Lächerlichkeit preisgibt, ist kein qualifiziertes Zeugnis im Rechtssinn. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Zeugnis ohne persönlichkeitsverletzende Inhalte.

Arbeitszeugnisse sind immer wieder Anlass für erbitterte und manchmal sogar kuriose Rechtsstreitigkeiten. Ein Arbeitnehmer ist bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in der Regel darauf angewiesen, ein Zeugnis zu erhalten, dass ihm seine weitere berufliche Laufbahn nicht verbaut und ihm die Möglichkeit zum Einstieg in eine neue berufliche Position bietet. Mitunter kann sogar ein grob übersteigert positives Zeugnis Grund für Beanstandungen bieten.

Arbeitszeugnis erst nach Zwangsgeldfestsetzung

Einen beim ArbG Köln geführten Kündigungsrechtsstreit hatten die Parteien in einem Gütetermin durch einen Vergleich beendet. Neben einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie einer Abfindungszahlung vereinbarten die Parteien die Erstellung eines „wohlwollenden, qualifizierten Zeugnisses“ (ArbG Köln, Vergleich v. 15.10.2016, 7 Ca 2005/16). Als der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Erstellung des Zeugnisses nicht nachkam, beantragte die ehemalige Arbeitnehmerin Mitte August 2016 die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft. Erst nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro bequemte sich der Arbeitgeber zur Anfertigung eines Schriftstückes, dass er mit der Überschrift „Zeugnis“ versah.

Geschlechter bezogen sehr beliebt

Der Inhalt des „Zeugnisses“ war mehr als kurios. Unter anderem führte der Arbeitgeber aus :

„Geschlechter bezogen war Frau H sehr beliebt. Ihre Aufgaben hat Frau H nach Anweisungen sehr bemüht erledigt. Die Anstrengung ihrer Tätigkeit hat FR. H sehr regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und ihre Arbeitszeiten nach ihren Anforderungen ausgeführt.

Wir wünschen Frau H für ihre Zukunft alles Gute“

 

Das „Zeugnis“ ist eine reine Provokation

Gegen den Zwangsgeldbeschluss legte der Arbeitgeber Beschwerde ein. Das ArbG wies die Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss zurück. Begründung: Das mit Zeugnis überschriebene Schreiben stelle kein Zeugnis sondern eine Provokation dar.

Auf die Beschwerde des ehemaligen Arbeitgebers landete die Sache vor dem LAG. Dieses machte deutlich, im Rahmen der zwangsweisen Vollstreckung eines Zeugnisanspruches sei grundsätzlich nur zu prüfen, ob überhaupt ein Zeugnis erteilt wurde, welches den formalen und inhaltlichen Mindestanforderungen genügt. Einen Anspruch auf einen bestimmten Inhalt des Arbeitszeugnisses könne der Arbeitnehmer im Vollstreckungsverfahren regelmäßig nicht geltend machen. Sei der Arbeitnehmer mit dem Zeugnis nicht zufrieden, so müsse er zur Durchsetzung eines Änderungsanspruchs in der Regel eine neue Klage einreichen (Sächsisches LAG, Beschluss v. 6.8.2012, 4 Ta 170/12).

Ein grob polemisches Zeugnis ist keines

Diesen Grundsatz wollten die Richter im vorliegenden Fall aber nicht gelten lassen. Das LAG vertrat vielmehr die Auffassung, dass

  • ein Zeugnis, das polemisch und in grob unsachlichem und ironischem Stil verfasst ist,
  • das grundlegende Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers missachtet
  • und bei dessen Vorlage sich der Arbeitnehmer der Lächerlichkeit preisgeben würde,

nicht die Mindestanforderungen an die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses erfüllt. Ein solcher Schriftstück könne daher nicht als Erfüllung des Zeugnisanspruches gewertet werden (LAG Schleswig Holstein, Beschluss v. 15.12.2003, 1 Ta 232/03). Das Gleiche gelte für ein Zeugnis, das keine Leistungsbeurteilung erhält. Diese formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen an die Qualität eines Arbeitszeugnisses seien auch im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (LAG Köln, Beschluss v. 17.6.2010, 7 Ta 352/09).

„Zeugnis“ komplett wertlos

Das im anhängigen Fall vom Arbeitgeber erstellte „Zeugnis“ bezeichnete das LAG als komplett wertlos. Das Schriftstück sei lediglich zu dem Zweck verfasst worden, die ehemalige Arbeitnehmerin der Lächerlichkeit preiszugeben.

Das „Zeugnis“ bestehe ausschließlich aus diskreditierenden Äußerungen, die das Persönlichkeitsrecht der ehemalige Arbeitnehmerin verletzten.

Das Gericht beanstandete auch,

  • dass in dem „Zeugnis“ ein Hinweis auf den geführten Arbeitsrechtsstreit unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens enthalten war.
  • Der Hinweis auf die geschlechterbezogene Beliebtheit sowie die angeblichen Schöpferpausen seien unangemessen
  • und die Ausführungen zeugten wegen der zahlreichen Orthographiefehler auch nicht von besonderen Qualitäten des Ausstellers (LAG Köln, Beschluss v. 14.2.2017, 12 Ta 17/17).

Auch ein extrem positives Zeugnis kann unzulässig sein

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass auch extrem positive Formulierungen in einem Zeugnis ins Ironische und Unglaubwürdige kippen und einem Zeugnis den Eindruck der Ernsthaftigkeit nehmen können. Dies hatte das LAG Hamm in einem Fall entschieden, in dem der Arbeitnehmer sich gegen extrem übersteigerte Formulierungen wandte wie den Hinweis, dass man den Arbeitnehmer mit einer noch besseren Note bewerten würde, wenn eine bessere Note als „sehr gut“ existieren würde. Die Richter am LAG kamen dort aufgrund der im Übermaß verwendeten positiven Formulierungen zu dem Ergebnis, dass das Zeugnis in seiner Gesamtheit den Eindruck erweckte, dass der Inhalt nicht ernst gemeint sein könne (LAG Hamm, Urteil v. 14.11.2016, 12 Ta 475/16).

 

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