Naturschutz light: Wie erziehe ich einen hungrigen Wisent?

Die Erziehung von Wisenten ist ein schwieriges Geschäft. Die Urviecher sind einfach nicht bereit, sich an die von Menschen gemachten Regeln zu halten. Gleichwohl hat das OLG Hamm - wer sonst (?) - nun einen Verein zur Auswilderung und Erhaltung von Wisenten dazu verdonnert, den Wisenten ihr sozialschädliches Verhalten, das Nagen von Baumrinden, abzugewöhnen.

Vor ca. 100 Jahren war das Wisent akut vom Aussterben bedroht. Inzwischen existieren weltweit wieder einige Populationen. Der Wisent ist das größte und schwerste noch lebende Landsäugetier. Bullen wiegen im Schnitt ca. 500 Kilo, es wurden aber auch schon Bullen von ca. 900 Kilo gesichtet.

Ein Artenschutzprojekt der besonderen Art

Im Rothaargebirge hat sich ein eigens gegründeter Verein die Pflege und Erhaltung von Wisenten zur Aufgabe gemacht. Anfang 2013 hat der Verein acht Tiere im Rothaargebirge ausgesetzt. Inzwischen ist die Population auf 22 Tiere angewachsen.

Nahrungsverhalten schädigt die Natur

Was Forstwirte stört, ist das Essverhalten der Tiere. Diese ernähren sich besonders in den Wintermonaten nämlich sehr gerne von den Rinden der Bäume, vornehmlich von Buchen, Fichten und Eichen. Fünf Forstwirte im Rothaargebirge sahen ihre Wälder von der frei lebenden Population in einem Maße geschädigt, dass sie gegen den Verein gerichtlich vorgingen mit dem Ziel, die Tiere aus ihren Wäldern fernzuhalten und gegebenenfalls auch zu bejagen.

Wisente stehen unter Naturschutz

Das OLG Hamm hat nun ein Machtwort gesprochen. Wisente werden nach dem Diktum des OLG durch § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als außergewöhnliche, wild lebende Art besonders geschützt. Zwar sei ein Teil der im Rothaargebirge lebenden Tiere zunächst gezüchtet und dann erst freigelassen worden. Dennoch seien diese Tiere als inzwischen herrenlos, frei lebend und damit als wild lebende Tiere anzusehen. Dies gelte sowohl für die ursprünglich gezüchteten Tiere als auch für deren Nachkömmlinge.

Pflicht zur Duldung besonders geschützter Tiere

Solche wilden, frei lebenden Tiere seien nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich zu dulden.

 Der Verein dürfe diesen wild lebenden Tieren nicht nachstellen, sie nicht fangen, verletzen oder töten. Daraus folgt nach Auffassung des Senats, dass die Kläger grundsätzlich nicht verlangen könnten, dass der Verein die Tiere entfernt oder gar bejagt und tötet.

Ausnahmen von Duldungspflicht bei forstwirtschaftlichen Schäden möglich

Das Gesetz lässt nach dem Diktum des Senats jedoch Ausnahmen von der Duldungspflicht zu.

  • Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG könne eine Ausnahmegenehmigung von der Duldungspflicht erteilt werden,
  • beispielsweise wenn durch die Tiere schwere forstwirtschaftliche Schäden drohen.

Dies habe die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde in einem besonderen Genehmigungsverfahren zu prüfen.

Aufgrund einer solchen Ausnahmegenehmigung bestünde dann die Möglichkeit für den Verein, die frei lebenden Tiere zu verfolgen und einzufangen.

Weil sie Baumrinde nagen, wird man sie bald wieder jagen

Der Verein sei infolge der entstandenen erheblichen Schäden verpflichtet, eine solche Ausnahmegenehmigung zu beantragen, um weitere Eigentumsbeeinträchtigungen zu verhindern. Dieser Anspruch folge aus § 1004 BGB. Unter dem Vorbehalt der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei der Verein verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die von den Forstwirten zu Recht gerügten Schädigungen zu verhindern.

Verurteilung unter Vorbehalt

Vor diesem Hintergrund hat der Senat hat den beklagten Verein nun in zwei der anhängigen Rechtsstreite verurteilt,

  • geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die freigelassenen Wisente und deren Abkömmlinge die auf den klägerischen Waldgrundstücken wachsenden Bäume, insbesondere Buchen, durch Schälen der Baumrinde oder auf andere Weise beschädigen und
  • diese Verpflichtung unter den Vorbehalt gestellt, dass die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde die vom Verein zu beantragende Ausnahmegenehmigung von der Duldungspflicht erteilt.

Revision zum BGH zugelassen

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum BGH zugelassen. Ob der Verein oder möglicherweise auch die beiden Forstwirte ein Rechtsmittel einlegen werden, ist noch nicht entschieden. Da nach dem Urteil des OLG die Zukunft der Wisente als eher ungewiss erscheint, wäre aus Sicht vieler Naturschützer eine klarstellende Entscheidung des BGH wünschenswert.

(OLG Hamm, Urteile v. 29.5.2017, 5 U 153/16 u. 5 U 156/16).

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Hintergrund:

Der Wisent wird auch als europäischer Bison bezeichnet. Er ist ein wahres Urvieh. Seine Blütezeit erlebte er bis zum Neolithikum vor etwa 6.000 Jahren. Bis ins frühe Mittelalter war er noch in den Urwäldern von West-, Zentral- und Südosteuropa anzutreffen. Sein Lebensraum sind Laub- und Mischwälder.

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