Jäger erschießt Pferd und muss Jagdschein abgeben
Die Richter gaben damit der Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach recht, die ihm den Schein nach dem Vorfall im Sommer vor einem Jahr vorläufig entzogen hatte. Damals hatte er bei einer nächtlichen Jagd das Tier beim Grasen auf einer Koppel mit einem Schuss in den Hals getötet. Er gab an, das Pferd für ein Wildschwein gehalten zu haben.
Der Jäger wehrte sich gegen die Entscheidung der Verwaltung und betonte laut Gericht, es habe sich um eine verhängnisvolle Verwechslung gehandelt. Die Richter verwiesen indes auf das Bundesjagdgesetz. Demnach sei ein Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn der Inhaber nicht die «erforderliche Zuverlässigkeit» besitze, etwa wenn er Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Dies sei hier der Fall. Nach Aussagen des Jagdpächters sei es in der Nacht hell genug gewesen, um das Tier zu erkennen. Zudem sei das hellbraun-weiß gescheckte Pferd gut von einem Wildschwein zu unterscheiden gewesen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
(VG Koblenz, Beschluss v. 21.9.2012, 6 L 828/12.KO)
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